CDU-Landtagsfraktion hatte bereits Anfang Januar für eine Fortführung des Sonderprogrammes für das Hotel- und Gaststättengewerbe stark gemacht.
Bereits Ende Mai 2020 im Zuge des ersten Lockdowns hatte die CDU-Landtagsfraktion die Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe auf den Weg gebracht, welche zum 31. Dezember 2020 auslief.
Seit Anfang November sind nun Betriebe der Hotellerie und Gastronomie im Zuge der Eindämmung der hohen Infektionszahlen der Corona-Pandemie wieder geschlossen. Viele Betriebe bangen um ihre Existenz. „Die Branche ist von der Krise stärker betroffen als die meisten anderen Wirtschaftszweige im Land. Zunehmend sind auch Arbeitsplätze und damit Existenzen betroffen“, so Schütte zur aktuellen Situation.
Eine wirkungsvolle Ergänzung zu den Hilfsmaßnahmen des Bundes
Die Überbrückungshilfe III des Bundes erstattet, je nach Höhe des Umsatzrückgangs den Unternehmen 40 bis 90 Prozent ihrer berücksichtigungsfähigen Fixkosten, jedoch haben viele Gastronomiebetriebe, die aus strukturellen Gründen (z.B. Familienunternehmen, o.ä.) nur geringe Fixkosten haben, in diesem Fall nur Erstattungen in sehr geringer Höhe. Ein existenzgefährdender Liquiditätsengpass kann trotzdem vorliegen. Genau hier setzt das Landesprogramm von Wirtschaftsministerin Hoffmeister-Kraut an.
Die Stabilisierungshilfe des Landes, welche anders als die Überbrückungshilfe des Bundes, statt einem Fixkostenansatz einen Liquiditätsansatz verfolgt, kann Betrieben helfen, welche im Bundesprogramm keine Berücksichtigung finden.
Im Landesprogramm werden vorliegende Liquiditätsengpässe bis zur vollen Höhe ausgezahlt. Wie hoch die Auszahlung ist, steht zusätzlich in Abhängigkeit zur Beschäftigtenzahl. Schütte betont, dass das Programm eine wirkungsvolle Ergänzung zu den Hilfsmaßnahmen des Bundes sei, welches zur Existenzsicherung beiträgt.
Bis wann kann die Stabilisierungshilfe II beantragt werden?
Die Antragsfrist ist auf den 28 April 2021 gelegt worden.
Wer erhält Unterstützung durch die Stabilisierungshilfe II?
Sie können einen Antrag auf Unterstützung durch die Stabilisierungshilfe stellen,
- sobald Sie mindestens 30 Prozent ihres gesamt-Umsatzes in der Hotellerie- und/oder Gastronomiebranche erzielen
- wenn Ihr hypothetischer, betragsmäßiger Zuschuss durch die Stabilisierungshilfe II mindestens 10 Prozent über dem hypothetischen, betragsmäßigen Zuschuss durch die Überbrückungshilfe III liegt
- wenn Ihnen durch eine dritte Person (bspw. Steuerberater, o.ä.) ein vorliegender Liquiditätsmangel bescheinigt wird
- wenn Sie sich verpflichten die Stabilisierungshilfe II nicht gleichzeitig im selben Zeitraum wie die Unterstützungshilfe III zu beantragen
Wieviel erhält man an Unterstützung?
Unternehmen mit einem Umsatzanteil im Gastgewerbe von mindestens 50 Prozent erhalten im Verhältnis zu Ihrem Corona bedingten Liquiditätsausfall:
- bis zu 3.000 Euro je Betrieb
- bis zu 2.000 Euro je Mitarbeiter/in
Unternehmen mit einem Umsatzanteil im Gastgewerbe von 30 bis unter 50 Prozent erhalten im Verhältnis zur Ihren Corona bedingten Liquiditätsausfall:
- bis zu 2.000 Euro je Betrieb
- bis zu 1.000 Euro je Mitarbeiter/in
Um den Liquiditätsengpass zu berechnen betrachtet man einen Zeitraum von bis zu 3 zusammenhängenden Monaten, zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. März 2021.
Genauere Details zu den Antragsbestimmungen finden Sie hier: https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/stabilisierungshilfe-corona-fuer-das-hotel-und-gaststaettengewerbe/