Soforthilfe in Höhe von 8 Millionen Euro für die Integration von Vertriebenen aus der Ukraine beschlossen

Die Amtschefs von verschiedenen baden-württembergischen Ministerien haben ein Soforthilfepaket für die Kommunen in Höhe von 8 Millionen Euro beschlossen. Damit soll die Integration von Geflüchteten aus der Ukraine
vor Ort weiter verbessert werden.

„Es ist bewundernswert zu sehen, wie viele Menschen Flüchtlinge aus der Ukraine helfen. In den letzten Wochen habe ich mich immer wieder für die praktische Unterstützung von Flüchtlingen aus der Ukraine eingesetzt.“, so der Landtagsabgeordnete Dr. Albrecht Schütte aus dem Wahlkreis Sinsheim.

„Es ist wichtig, dass wir den Flüchtlingen aus der Ukraine verschiedene Angebote anbieten können. Hiermit können wir, zumindest so weit möglich, etwas Alltag und Struktur ermöglichen“, so Schütte.

Indem bisher nicht verwendete Mittel für die Integration umgeschichtet werden, kann das jetzige Programm realisiert werden. Die Höhe der Fördermittel richtet sich nach den jeweiligen Einwohnerzahlen der
44 Stadt- und Landkreise und kann entsprechend der vor Ort bestehenden Bedarfe eingesetzt werden. Die Kommunen können beispielsweise ein sogenanntes Welcome-Integrationsmanagement einführen, wodurch die bestehenden Angebote entlastet werden. Diese Beratungsleistung können Vertriebene aus der Ukraine in Anspruch nehmen, die in den Kommunen angekommen sind. Dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit den bereits tätigen Integrationsmanagerinnen und -managern vorgesehen. Integrationsmanagerinnen und -manager unterstützen Geflüchtete bei deren Integration in den Alltag. Sie beraten und verweisen je nach Bedarf an die richtige Stelle.

Die Kommunen können mit den Fördermitteln ebenfalls auf den gestiegenen Bedarf an psychosozialer Unterstützung reagieren. So können die zusätzlichen Mittel beispielsweise für spezifische Erstberatungsangebote, niedrigschwellige Trauma-Sprechstunden oder Qualifizierungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen
für professionelle oder ehrenamtliche Kräfte genutzt werden.

Entlang der mit den Kommunalen Landesverbänden abgestimmten Konzeption sowie Beschluss der Lenkungsgruppe sind die Stadt- und Landkreise antragsberechtigt und können die Zuwendungen gemäß VV Nr. 12 zu § 44 LHO ganz oder teilweise an die kreisangehörigen Gemeinden oder an freie Träger weitergeben. Dies liegt in deren Ermessen.

Die kreisangehörigen Gemeinden sollen von den Kreisen in die Planung einbezogen und ihr Bedarf bei der Antragstellung und Mittelverwendung berücksichtigt werden.

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