1.)       Welche Regelungen gelten unmittelbar aufgrund Bundesrecht?

Nach § 28b Abs. 5 IfSG gilt die Maskenpflicht (FFP2 oder medizinische Maske) im öffentlichen Personenfernverkehr und im Luftverkehr.

2.)       Welche Regelungen werden landesweit vorgesehen? Was kann nicht mehr geregelt werden?

In der aktuellen Corona-Verordnung des Landes (gültig vom 03.04. bis 01.05.2022) sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Abstands-, Masken- und Hygieneempfehlung
  • Maskenpflicht:
    • per Verordnung der Landesregierung:
      im ÖPNV, in Arzt- und Zahnarztpraxen, in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe und im Rettungsdienst
    • per Ressortverordnung:
      in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten, Landeserstaufnahmeeinrichtungen zur Unterbringung von Flüchtlingen
  • Testpflicht in Einrichtungen mit vulnerablen Personen per Ressortverordnungen:
    • in Krankenhäusern, Pflegeheimen, besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe, ambulanten Pflegediensten
    • in Schulen und Kitas
    • in Landeserstaufnahmeeinrichtungen zur Unterbringung von Flüchtlingen
    • in Justizvollzugsanstalten, Maßregelvollzugseinrichtungen und anderen Einrichtungen, soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen.

Alle sonstigen Schutzmaßnahmen der bisherigen CoronaVO wie 2G/3G-Zurtrittsbeschränkungen, allgemeine Maskenpflicht und Hygienekonzepte sind ohne Landtagsbeschluss nicht mehr möglich.

3.)       Welche Maßnahmen und Instrumente erscheinen weiterhin als erforderlich und wie können diese zur Anwendung gebracht werden?

Die Landesregierung hält weiterhin eine allgemeine (FFP2-) Maskenpflicht in öffentlichen Räumen für eine wenig eingriffsintensive, aber sehr wirksame Schutzmaßnahme und hofft, dass die Menschen weiterhin freiwillig vom Tragen einer Maske Gebrauch machen werden.

4.)       Wie verhält es sich mit Absonderungspflichten?

Nach unserer Rechtsauffassung sind Absonderungspflichten wie bisher auch losgelöst von der Übergangsregelung auf der Basis von § 32 S. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 IfSG per Verordnung regelbar. Derzeit bestehen Absonderungspflichten per Verordnung für positiv getestete Personen und deren Kontaktpersonen. Kontaktpersonen sind aber grundsätzlich bei hohem Immunschutz quarantänebefreit (i.d.R. drei Einzelimpfungen, Kombinationen aus Genesung und zwei Einzelimpfungen, Genesung bis Tag 90). Darüber hinaus können Schlüsselpersonen der Kritischen Infrastruktur, die Kontaktpersonen sind, für den Zweck der Arbeitsaufnahme den Absonderungsort verlassen, sofern die Erbringung einer kritischen Dienstleistung andernfalls gefährdet wäre.

In Abstimmung mit dem RKI bestehen Planungen des BMG dahingehend, die Absonderungsdauer generell auf 5 Tage zu verkürzen und keine „strenge“ Isolation oder Quarantäne, sondern vielmehr lediglich Empfehlungen zur Selbstisolierung bzw. zur freiwilligen Kontaktreduzierung vorzusehen. Zudem sollen auf freiwilliger Basis (Selbst)Tests vorgenommen werden. Asymptomatische Kontaktpersonen sollen vollständig von Quarantänepflichten ausgenommen werden. Die Detailfragen werden aktuell zwischen Bund und Ländern abgestimmt.

5.)       Wie machen andere Bundesländer von der Hotspot-Regelung des § 28a Abs. 8 landesweit Gebrauch?

Nur Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg machen von der Hotspot-Regelung nach       § 28a Absatz 8 IfSG Gebrauch. Alle anderen Länder sehen die Voraussetzungen der Hotspot-Regelung nicht als gegeben an und regeln Maßnahmen ebenfalls in dem unter Ziff. 2 genannten Umfang.

Weiterführende Informationen:

https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/ZZ_Corona_Regeln_Auf_einen_Blick_DE.pdf

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/neue-corona-verordnung-ab-3-april-2022/

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