Corona Verordnung des Landes Baden-Württemberg gültig ab dem 8. März 2021

Die Landesregierung hat am 7. März 2021 die 6. Corona Verordnung beschlossen, die noch am gleichen Tag notverkündet wird. Die Änderungen treten zum 8. März 2021 in Kraft.

Folgende Regelungen sind im Wesentlichen vorgesehen:

1. Integration des verbleibenden Regelungsgehalts aus den Ressortverordnungen CoronaVO Schlachtbetriebe und Fleischverarbeitung und CoronaVO Saisonarbeit in der Landwirtschaft.

2. Erweiterung der Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften mit Freunden, Verwandten und Bekannten: Es sind wieder private Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.

3. Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte werden dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet und wieder geöffnet, ebenso Baumärkte.

4. Körpernahe Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen können mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen (Theorie als Online-Angebot), wobei für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung ist.

5. Die Durchführung von Erste-Hilfe-Kursen bei Vorlage eines Nachweises eines tagesaktuellen negativen COVID-19 Schnell- oder Selbsttests der Teilnehmer.

6. Öffnung des Einzelhandels für sogenannte Terminshopping-Angebote („Click and meet“). In späteren Paragraphen wird klar gestellt, dass bei einer 7 Tagesinzidenz von über 100 diese Möglichkeit nicht existiert und bei unter 50 sogar ein Öffnen mit Auflagen möglich ist.

7. Öffnung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten für Besucher mit vorheriger Terminbuchung, begrenzten Zeiträumen und mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung. Auch hier sind bei einer Inzidenz von unter 50 Besuche ohne Terminbuchung möglich.

8. Individualsport alleine oder zu zweit und Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich auch auf Außensportanlagen.

9. Erweiterung des Schulbetriebs ab 15. März.

10. In §20 finden sich weitere inzidenzabhängige und ausschließlich regionale Öffnungen für Regionen mit weniger als 50/35 zu 100.000 Neuinfektionen:

a. Gesamter Einzelhandel.

b. Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten.

c. Kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen (max. 10 Personen) im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen.

d. Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen für Einzelunterricht und Gruppen von bis zu fünf Kindern bis einschließlich 14 Jahren.

e. Weitere Lockerung der privaten Zusammenkünfte.

11. Einführung einer „Notbremse“ für Regionen mit über 100 zu 100.000 Neuinfektionen, die in Kernbereichen die bis zum 7. März 2021 geltenden Einschränkungen, insbesondere die privaten Kontaktbeschränkungen und Betriebsschließungen für den Kundenverkehr, wiederherstellt und eine Ausgangsbeschränkung für die Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr vorsieht.

Eine Übersicht der wichtigsten Fragen und Antworten finden Sie hier:

FAQ Corona-Verordnung: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de)

Hier können Sie die gesamte Verordnung einsehen:

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