Die Überbrückungshilfe III wird nochmals verbessert.
Die wesentlichen Änderungen:
Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Das heißt: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
Förderhöhe: Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Millionen Euro pro Fördermonat (bisher 200.000 bzw. 500.000), sofern beihilferechtlich zulässig. Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021.
Abschlagszahlungen: Abschlagszahlungen werden einheitlich gewährt bei der Überbrückungshilfe III nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen.
Für die Überbrückungshilfe III gelten allerdings weiterhin die Vorgaben des EU-Beihilferechts.