Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg vom 23. Januar 2021

Die Landesregierung hat am 23. Januar 2021 die fünfte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung veröffentlicht. Die Änderungen treten zum 25. Januar 2021 in Kraft.

Wesentliche Änderungen:

  • in einigen Bereichen muss künftig eine medizinische Maske, statt der bisherigen „Alltagsmaske“ getragen werden. Darunter versteht man OP-Masken oder FFP2 Masken bzw. Masken mit vergleichbarem Standard (KN 95/N95). Hierzu zählen die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, Arztpraxen, Einzelhandel und Arbeits- und Betriebsstätten. Kinder bis 14 Jahre dürfen weiter Alltagsmasken tragen. Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
  • Der Zutritt von Besuchern und externen Personen zu Krankenhäusern ist nur nach vorherigem negativen Antigenttest oder mit einer FFP-Maske oder vergleichbarem Standard zulässig
  • Beim Besuch von stationären Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheimen ist ein negativer Antigenttest und ein Atemschutz verpflichtend, der die Anforderungen des Standards FFP2, KN95, N95 erfüllt
  • Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege dürften ihre Dienstleistungen anbieten.
  • Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von den zuständigen Behörden festgelegten Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten verboten
  • Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in verschlossenen Behältnissen erlaubt (ab 27. Januar 2021)

Die Verordnung können Sie hier einsehen:

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