Corona Verordnung des Landes Baden-Württemberg vom 13. Februar 2021

Die Landesregierung hat am 13. Februar 2021 die achte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung veröffentlicht. Die Änderungen treten zum 15. Februar 2021 bzw. am 22. Februar 2021 in Kraft.

Wesentliche Änderungen:

  • Verlängerung der bestehenden Maßnahmen bis zum 7. März 2021
  • Der Betrieb der Grundschulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen bleibt bis Ablauf des 21. Februars 2021 untersagt. Der Präsenz-Unterrichtsbetrieb an den, auf der Grundschule aufbauenden Schulen, bleibt mit bestimmten Ausnahmen(s.h. Verordnung), wie Abschlussklassen, bis zum 7. März 2021 untersagt
  • Ab dem 1. März 2021 öffnen Friseurbetriebe
  • Die FFP2-Atemschutz Pflicht wird in den Gebäuden, in welche sie gilt, nachjustiert, so dass diese Verpflichtung künftig für das Personal der Einrichtungen nur noch bei Kontakt mit den Patienten bzw. Bewohnern gilt
  • Anpassung der Verordnung für die anstehende Landtagswahl, beispielsweise werden Anforderungen für die Präsenzwahl in den Wahllokalen definiert (Hygienekonzept, Maskenpflicht, Arbeitsschutz für Wahlhelfer, Kontaktnachverfolgung, Zutrittsverbote, Ausnahme von Ausgangsbeschränkungen)
  • Gesonderte Regelung für die berufliche (Aus-)Bildung. Sie wird nicht mehr untersagt, sondern es gilt eine „qualifizierte“ Maskenpflicht

Hier finden Sie die Änderungen der Corona-Verordnung: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Diese Artikel könnten Ihnen auch gefallen

Erhaltene Fördermittel

108.000 Euro für Heiligkreuzsteinach

Gemeinde profitiert vom Investitionspakt Soziale Integration im Quartier (SIQ) Bereits 2022 hat das Land Baden-Württemberg den Investitionspakt Soziale Integration im Quartier (Landes-SIQ) neu aufgelegt. 72

Weiterlesen »

Sie Wollen Mehr erfahren?

Folgen Sie mir auf meinen sozialen Kanälen