Verschärfung der Corona-Maßnahmen in Baden-Württemberg ab 12. Dezember 2020

Die Landesregierung hat sich am Freitag, 11. Dezember 2020 – angesichts der sich verschärfenden Situation der Corona-Pandemie im Land – zu einer Sondersitzung getroffen und im Vorfeld des Treffens der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit dem Bundeskanzleramt landesweit folgende Maßnahmen beschlossen, die am Samstag, 12. Dezember 2020 im Rahmen einer Notverkündung in Kraft treten.

Demnach gelten ab Samstag, 12. Dezember 2020 ergänzend zu den bisherigen Maßnahmen folgende zusätzliche Einschränkungen:  

Landesweite Ausgangsbeschränkungen zur Nachtzeit:

Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist in der Zeit von 20:00 bis 05:00 Uhr

nur aus folgenden triftigen Gründen erlaubt:

·         Besuch von privaten und kirchlichen Veranstaltungen in der Zeit vom 23. –27.12.2020

·         Ausübung beruflicher Tätigkeiten

·         Inanspruchnahme medizinischer, auch veterinärmedizinischer Leistungen

·         Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen

·         Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen

·         Handlungen zur Versorgung von Tieren

·         Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und Veranstaltungen des Studienbetriebs

Zudem gelten landesweite Ausgangsbeschränkungen zur Tageszeit:

Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist in der Zeit von 05:00 bis 20:00 Uhr

nur aus folgenden triftigen Gründen erlaubt:

·         den unter Ziff. 1 dargestellten triftigen Gründen zur Nachtzeit

·         Besuch von Einzelhandelsbetrieben

·         Ansammlungen und private Veranstaltungen mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder maximal 5 Personen aus bis zu zwei Haushalten sowie Verwandten in gerader Linie und Partner; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen

·         Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 CoronaVO wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien

·         Besuch von religiösen Veranstaltungen

·         Besuch von Versammlungen nach Art. 8 GG

·         Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts

·         Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts

Ausschank- und Konsumverbot:

Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist an öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt.

Die Umsetzung erfolgt in der Corona-Verordnung und soll zum 12. Dezember aufgrund

Notverkündung in Kraft treten.

Zudem ist vorgesehen, dass das Land Baden-Württemberg weitere Corona-Maßnahmen im Anschluss an die Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder ergreift.

Diese sollen umfassen:

·         Schließung von Friseurbetrieben, Barbershops und Sonnenstudios

·         Schließung von Sportanlagen

·         Untersagung besonderer Verkaufsaktionen und von Märkten, die nicht der Deckung des Lebensbedarfs dienen

·         Besuch von Kliniken und Pflegeeinrichtungen nur mit FFP2-Maske oder nach vorherigem negativen Antigentest

Darüber hinaus wurde beschlossen, dass sich das Land Baden-Württemberg für das bundesweite Ergreifen eines Lockdowns nach den Weihnachtstagen bis mindestens zum 10. Januar 2020 in den Beratungen am Sonntag, 13.12.2020 einsetzen wird.

Sie finden die Maßnahmen der Sondersitzung Kabinett auch hier:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

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