Auf der Ministerpräsidentenkonferenz vom 13. Dezember 2020 haben sich die Regierungschefs der Länder gemeinsam mit dem Bundeskanzleramt auf folgende Beschlüsse geeinigt. Die Vereinbarung muss nun noch im Rahmen einer Landesverordnung umgesetzt werden, um Gültigkeit zu erlangen.
Folgende Maßnahmen wurden beschlossen:
- private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind
weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf
maximal 5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon
ausgenommen. - Auch in diesem besonderen Jahr sollen die Weihnachtstage gemeinsam gefeiert
werden können. Angesichts des hohen Infektionsgeschehens wird dies jedoch nur
in deutlich kleinerem Rahmen als sonst üblich möglich sein. In Abhängigkeit von
ihrem jeweiligen Infektionsgeschehen werden die Länder vom 24. Dezember bis
zum 26. Dezember 2020 -als Ausnahme von den sonst geltenden
Kontaktbeschränkungen- während dieser Zeit Treffen mit 4 über den eigenen
Hausstand hinausgehenden Personen zuzüglich Kindern im Alter bis 14 Jahre aus
dem engsten Familienkreis, also Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie,
Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen
zulassen, auch wenn dies mehr als zwei Hausstände oder 5 Personen über 14
Jahren bedeutet. Angesichts des anhaltend hohen Infektionsgeschehens wird
noch einmal eindrücklich an die Bürgerinnen und Bürger appelliert, Kontakte in den
fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren
(Schutzwoche). - Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit ein An- und
Versammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf
durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkauf
von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten und vom
Zünden von Silvesterfeuerwerk generell dringend abgeraten, auch vor dem
Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des
Gesundheitssystems. - Der Einzelhandel mit Ausnahme des Einzelhandels für Lebensmittel,
der Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarktern von Lebensmitteln, der
Abhol- und Lieferdienste, der Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte,
der Apotheken, der Sanitätshäuser, der Drogerien, der Optiker, der
Hörgeräteakustiker, der Tankstellen, der Kfz-Werkstätten, der Fahrradwerkstätten,
der Banken und Sparkassen, der Poststellen, der Reinigungen, der Waschsalons,
des Zeitungsverkaufs, der Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, des
Weihnachtsbaumverkaufs und des Großhandels wird ab dem 16. Dezember 2020
bis zum 10. Januar 2021 geschlossen. Der Verkauf von non-food Produkten im
Lebensmitteleinzelhandel, die nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnen sind, kann
ebenfalls eingeschränkt werden und darf keinesfalls ausgeweitet werden. Der
Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten. - Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons,
Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden
geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist.
Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und
Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich. - Auch an den Schulen sollen im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar
2021 die Kontakte deutlich eingeschränkt werden. Kinder sollen dieser Zeit wann
immer möglich zu Hause betreut werden. Daher werden in diesem Zeitraum die
Schulen grundsätzlich geschlossen oder die Präsenzpflicht wird ausgesetzt. Es
wird eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Für
Abschlussklassen können gesonderte Regelungen vorgesehen werden. In
Kindertagesstätten wird analog verfahren. Für Eltern werden zusätzliche
Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum
bezahlten Urlaub zu nehmen. - Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die
Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office Lösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden
können, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu
können. - Die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause
durch Gastronomiebetriebe sowie der Betrieb von Kantinen bleiben weiter möglich.
Der Verzehr vor Ort wird untersagt. Der Verzehr von alkoholischen Getränken
im öffentlichen Raum wird vom 16. Dezember bis 10. Januar untersagt. Verstöße
werden mit einem Bußgeld belegt. - Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte
anderer Glaubensgemeinschaften sind nur unter folgenden Voraussetzungen
zulässig: Der Mindestabstand von 1,5 Metern wird gewahrt, es gilt Maskenpflicht
auch am Platz, der Gemeindegesang ist untersagt. Bei Zusammenkünften, in der
Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen
könnten, ist ein Anmeldungserfordernis einzuführen. In den kommenden Tagen
werden darüber hinaus Gespräche innerhalb und mit den
Glaubensgemeinschaften geführt, um im Lichte des weiteren
Infektionsgeschehens zu geeigneten Regelungen für religiöse Zusammenkünfte
zu kommen. - Für Alten- und Pflegeheime sowie mobile Pflegedienste sind besondere
Schutzmaßnahmen zu treffen. Der Bund unterstützt diese mit medizinischen
Schutzmasken und durch die Übernahme der Kosten für Antigen-Schnelltests.
Neben dem Tragen einer FFP2-Maske ist in der aktuellen Phase hoher Inzidenz
fast im ganzen Bundesgebiet das Testen des Pflegepersonals wichtig. Die Länder
werden zudem eine verpflichtende Testung mehrmals pro Woche für das Personal
in den Alten- und Pflegeeinrichtungen anordnen. Solche regelmäßigen Tests sind
ebenso für das Personal in mobilen Pflegediensten angezeigt. In Regionen mit
erhöhter Inzidenz soll der Nachweis eines aktuellen negativen Coronatests für die
Besucherinnen und Besucher verbindlich werden. - Bund und Länder betonen erneut, dass über die gemeinsamen Maßnahmen
hinaus gemäß der Hotspotstrategie in allen Hotspots ab einer Inzidenz von 50
Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche sofort ein konsequentes
Beschränkungskonzept regional umgesetzt werden muss. Bei weiter steigendem
Infektionsgeschehen sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Bei besonders
extremen Infektionslagen mit einer Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro
100.000 Einwohnern pro Woche und diffusem Infektionsgeschehen sollen die
umfassenden allgemeinen Maßnahmen nochmals erweitert werden, um kurzfristig
eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen. Insbesondere
sollen in Regionen lokale Maßnahmen nach § 28a Abs. 2 InfSchG spätestens
erwogen werden, darunter auch weitgehende Ausgangsbeschränkungen, wenn
die Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche
überschritten wird. - Bund und Länder appellieren eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger in der
Zeit bis 10. Januar von nicht zwingend notwendigen Reisen im Inland und auch
ins Ausland abzusehen. Sie weisen nachdrücklich darauf hin, dass bei Einreisen
aus ausländischen Risikogebieten die Pflicht zur Eintragung in die digitale
Einreiseanmeldung verpflichtend ist, und dass eine Quarantänepflicht1 für einen
Zeitraum von 10 Tagen nach Rückkehr besteht. Eine Beendigung der Quarantäne
nur durch einen negativen Test möglich, der frühestens am 5 Tag nach der Einreise
abgenommen wurde. - Die Maßnahmen führen dazu, dass einige Wirtschaftsbereiche auch im
kommenden Jahr weiterhin erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes
hinnehmen müssen. Daher wird der Bund die betroffenen Unternehmen,
Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe auch
weiterhin finanziell unterstützen. Dafür steht die verbesserte Überbrückungshilfe
III bereit, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht. Mit verbesserten Konditionen,
insbesondere einem höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von maximal 500.000
Euro für die direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen,
leistet der Bund seinen Beitrag, Unternehmen und Beschäftigung zu sichern. Für
die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen
ähnlich wie bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen geben.
Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und
anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen soll
aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell
möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden.
Damit kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen
und steuermindernd ansetzen. Das sichert Liquidität. - Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19
Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass erhebliche (Nutzungs-
) Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende
Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Damit werden
Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigentümern
vereinfacht. - Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder werden im Lichte der weiteren Infektionsentwicklung am 5. Januar 2021
erneut beraten und über die Maßnahmen ab 11. Januar 2021 beschließen.
Die Beschlüsse können Sie hier einsehen: