Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 13. Dezember 2020

Auf der Ministerpräsidentenkonferenz vom 13. Dezember 2020 haben sich die Regierungschefs der Länder gemeinsam mit dem Bundeskanzleramt auf folgende Beschlüsse geeinigt. Die Vereinbarung muss nun noch im Rahmen einer Landesverordnung umgesetzt werden, um Gültigkeit zu erlangen.

Folgende Maßnahmen wurden beschlossen:

  • private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind
    weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf
    maximal 5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon
    ausgenommen.
  • Auch in diesem besonderen Jahr sollen die Weihnachtstage gemeinsam gefeiert
    werden können. Angesichts des hohen Infektionsgeschehens wird dies jedoch nur
    in deutlich kleinerem Rahmen als sonst üblich möglich sein. In Abhängigkeit von
    ihrem jeweiligen Infektionsgeschehen werden die Länder vom 24. Dezember bis
    zum 26. Dezember 2020 -als Ausnahme von den sonst geltenden
    Kontaktbeschränkungen- während dieser Zeit Treffen mit 4 über den eigenen
    Hausstand hinausgehenden Personen zuzüglich Kindern im Alter bis 14 Jahre aus
    dem engsten Familienkreis, also Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer
    nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie,
    Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen
    zulassen, auch wenn dies mehr als zwei Hausstände oder 5 Personen über 14
    Jahren bedeutet. Angesichts des anhaltend hohen Infektionsgeschehens wird
    noch einmal eindrücklich an die Bürgerinnen und Bürger appelliert, Kontakte in den
    fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren
    (Schutzwoche).
  • Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit ein An- und
    Versammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf
    durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkauf
    von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten und vom
    Zünden von Silvesterfeuerwerk generell dringend abgeraten, auch vor dem
    Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des
    Gesundheitssystems.
  • Der Einzelhandel mit Ausnahme des Einzelhandels für Lebensmittel,
    der Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarktern von Lebensmitteln, der
    Abhol- und Lieferdienste, der Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte,
    der Apotheken, der Sanitätshäuser, der Drogerien, der Optiker, der
    Hörgeräteakustiker, der Tankstellen, der Kfz-Werkstätten, der Fahrradwerkstätten,
    der Banken und Sparkassen, der Poststellen, der Reinigungen, der Waschsalons,
    des Zeitungsverkaufs, der Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, des
    Weihnachtsbaumverkaufs und des Großhandels wird ab dem 16. Dezember 2020
    bis zum 10. Januar 2021 geschlossen. Der Verkauf von non-food Produkten im
    Lebensmitteleinzelhandel, die nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnen sind, kann
    ebenfalls eingeschränkt werden und darf keinesfalls ausgeweitet werden. Der
    Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten.
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons,
    Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden
    geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist.
    Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und
    Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich.
  • Auch an den Schulen sollen im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar
    2021 die Kontakte deutlich eingeschränkt werden. Kinder sollen dieser Zeit wann
    immer möglich zu Hause betreut werden. Daher werden in diesem Zeitraum die
    Schulen grundsätzlich geschlossen oder die Präsenzpflicht wird ausgesetzt. Es
    wird eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Für
    Abschlussklassen können gesonderte Regelungen vorgesehen werden. In
    Kindertagesstätten wird analog verfahren. Für Eltern werden zusätzliche
    Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum
    bezahlten Urlaub zu nehmen.
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die
    Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office Lösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden
    können, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu
    können.
  • Die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause
    durch Gastronomiebetriebe sowie der Betrieb von Kantinen bleiben weiter möglich.
    Der Verzehr vor Ort wird untersagt. Der Verzehr von alkoholischen Getränken
    im öffentlichen Raum wird vom 16. Dezember bis 10. Januar untersagt. Verstöße
    werden mit einem Bußgeld belegt.
  • Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte
    anderer Glaubensgemeinschaften sind nur unter folgenden Voraussetzungen
    zulässig: Der Mindestabstand von 1,5 Metern wird gewahrt, es gilt Maskenpflicht
    auch am Platz, der Gemeindegesang ist untersagt. Bei Zusammenkünften, in der
    Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen
    könnten, ist ein Anmeldungserfordernis einzuführen. In den kommenden Tagen
    werden darüber hinaus Gespräche innerhalb und mit den
    Glaubensgemeinschaften geführt, um im Lichte des weiteren
    Infektionsgeschehens zu geeigneten Regelungen für religiöse Zusammenkünfte
    zu kommen.
  • Für Alten- und Pflegeheime sowie mobile Pflegedienste sind besondere
    Schutzmaßnahmen zu treffen. Der Bund unterstützt diese mit medizinischen
    Schutzmasken und durch die Übernahme der Kosten für Antigen-Schnelltests.
    Neben dem Tragen einer FFP2-Maske ist in der aktuellen Phase hoher Inzidenz
    fast im ganzen Bundesgebiet das Testen des Pflegepersonals wichtig. Die Länder
    werden zudem eine verpflichtende Testung mehrmals pro Woche für das Personal
    in den Alten- und Pflegeeinrichtungen anordnen. Solche regelmäßigen Tests sind
    ebenso für das Personal in mobilen Pflegediensten angezeigt. In Regionen mit
    erhöhter Inzidenz soll der Nachweis eines aktuellen negativen Coronatests für die
    Besucherinnen und Besucher verbindlich werden.
  • Bund und Länder betonen erneut, dass über die gemeinsamen Maßnahmen
    hinaus gemäß der Hotspotstrategie in allen Hotspots ab einer Inzidenz von 50
    Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche sofort ein konsequentes
    Beschränkungskonzept regional umgesetzt werden muss. Bei weiter steigendem
    Infektionsgeschehen sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Bei besonders
    extremen Infektionslagen mit einer Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro
    100.000 Einwohnern pro Woche und diffusem Infektionsgeschehen sollen die
    umfassenden allgemeinen Maßnahmen nochmals erweitert werden, um kurzfristig
    eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen. Insbesondere
    sollen in Regionen lokale Maßnahmen nach § 28a Abs. 2 InfSchG spätestens
    erwogen werden, darunter auch weitgehende Ausgangsbeschränkungen, wenn
    die Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche
    überschritten wird.
  • Bund und Länder appellieren eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger in der
    Zeit bis 10. Januar von nicht zwingend notwendigen Reisen im Inland und auch
    ins Ausland abzusehen. Sie weisen nachdrücklich darauf hin, dass bei Einreisen
    aus ausländischen Risikogebieten die Pflicht zur Eintragung in die digitale
    Einreiseanmeldung verpflichtend ist, und dass eine Quarantänepflicht1 für einen
    Zeitraum von 10 Tagen nach Rückkehr besteht. Eine Beendigung der Quarantäne
    nur durch einen negativen Test möglich, der frühestens am 5 Tag nach der Einreise
    abgenommen wurde.
  • Die Maßnahmen führen dazu, dass einige Wirtschaftsbereiche auch im
    kommenden Jahr weiterhin erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes
    hinnehmen müssen. Daher wird der Bund die betroffenen Unternehmen,
    Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe auch
    weiterhin finanziell unterstützen. Dafür steht die verbesserte Überbrückungshilfe
    III bereit, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht. Mit verbesserten Konditionen,
    insbesondere einem höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von maximal 500.000
    Euro für die direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen,
    leistet der Bund seinen Beitrag, Unternehmen und Beschäftigung zu sichern. Für
    die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen
    ähnlich wie bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen geben.
    Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und
    anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen soll
    aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell
    möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden.
    Damit kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen
    und steuermindernd ansetzen. Das sichert Liquidität.
  • Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19
    Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass erhebliche (Nutzungs-
    ) Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende
    Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Damit werden
    Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigentümern
    vereinfacht.
  • Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der
    Länder werden im Lichte der weiteren Infektionsentwicklung am 5. Januar 2021
    erneut beraten und über die Maßnahmen ab 11. Januar 2021 beschließen.

Die Beschlüsse können Sie hier einsehen:

https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1827366/69441fb68435a7199b3d3a89bff2c0e6/2020-12-13-beschluss-mpk-data.pdf?download=1

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