Neues Infektionsschutzgesetz und Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz

Die epidemische Notlage nationaler Tragweite, auf der bisher Corona-Maßnahmen beruhten, läuft am 25. November aus. Der Bundestag hat am 18. November 2021 mit den Stimmen von SPD, Grünen und FDP der Novelle des Bundesinfektionsschutzgesetzes zugestimmt. Damit werden die Corona-Maßnahmen auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Ein neuer, bundesweit anwendbarer Maßnahmenkatalog bildet den künftigen Rahmen.

Er erlaubt die behördliche Anordnung von Abstandsgeboten im öffentlichen Raum, Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum, Maskenpflicht sowie die Pflicht zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, Hygienekonzepten – auch unter Vorgabe von Personenobergrenzen und Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen. Eine Übergangsregel stellt sicher, dass bestimmte von den Ländern bereits beschlossene Maßnahmen bis zum 15. Dezember 2021 bestehen bleiben können. In besonderen Fällen konkreter epidemischer Gefahr können die Länder weitere Anordnungen treffen, wenn ihre jeweiligen Landtage entsprechende Beschlüsse fassen. Generelle Ausgangsbeschränkungen oder Veranstaltungs- und Versammlungsverbote sind dabei allerdings ausgeschlossen.

Neu eingeführt werden soll bundesweit die 3G-Regelung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Personenverkehr. Für Heime und Gesundheitseinrichtungen gelten künftig Testpflichten.

Die Gesetzesnovelle können Sie hier einsehen: Microsoft Word – 803-21vor (bundesrat.de)

Darüber hinaus haben sich die Ministerpräsidenten der Länder bei ihrem Treffen mit dem Bundeskanzleramt über weitere Schritte zur Bekämpfung der Pandemie beraten und folgende Beschlüsse gefasst.

Diese umfassen unter anderem:

  • Ausweitung des Impfangebotes durch Bund und Länder (auch Kindern zwischen 5 und 11 Jahren soll nach der Ende November bevorstehenden Zulassung des Impfstoffs nach individueller Beratung ein Impfangebot gemacht werden)
  • Einführung einer Testpflicht in Alten- und Pflegeheimen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Besucher. Es ist  täglich eine negative Testbescheinigung vorzuweisen, die nicht älter als 24 Stunden ist.
  • Einführung einer 3G-Regelung am Arbeitsplatz, die vom Arbeitgeber täglich kontrolliert und dokumentiert werden soll. Die Arbeitgeber haben auch künftig mindestens zweimal pro Woche eine kostenloste Testmöglichkeit anzubieten.
  • Dort wo keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, soll die Arbeit im Homeoffice ermöglicht werden
  • Einführung einer 3G-Regelung im Öffentlichen Personennahverkehr und den Zügen des Regional- und Fernverkehrs zusätzlich zur geltenden Maskenpflicht
  • Sobald der Schwellenwert 3 im Rahmen der Hospitalisierungsrate überschritten ist, führen die Länder eine flächendeckende 2G-Regelung (Geimpfte oder Genesene) für Freizeitveranstaltungen und –einrichtungen, Kultur- und Sportveranstaltungen, Gastronomie und übrige Veranstaltungen in Innenräumen, sowie körpernahen Dienstleistungen und in Beherbergungsbetrieben ein.  

Die Novelle des Infektionsschutzgesetzes wird am 19. November in einer Sondersitzung des Bundesrates beraten und muss anschließend noch vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Es bildet dann – gemeinsam mit dem Beschluss der MPK –  die Grundlage für weitere Beschlüsse der Länder, die anschließend erfolgen müssen.

Den gesamten Beschluss der MPK können Sie hier einsehen:

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