Neue Corona-Verordnung des Landes tritt am 04. Dezember in Kraft

Aufgrund der Vereinbarungen, die auf der Konferenz der Regierungschefs der Länder mit dem Bundeskanzleramt beschlossen worden sind, ist die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg angepasst werden.  Um die nächste Corona Welle zu verhindern, ist es dringend notwendig, dass sich möglichst alle Impfen lassen. Zudem ist es wichtig, dass nun jeder und jede die eigenen Kontakte reduziert, um die vierte Welle der Pandemie zu brechen, das gilt besonders für Ungeimpfte, die sich häufiger anstecken und dann mit deutlich höherer Wahrscheinlichkeit intensivpflichtig werden.

Folgende wesentliche Anpassungen sind in der ab 4. Dezember gültigen Corona-Verordnung des Landes für die Alarmstufe II enthalten:

  • Personenobergrenze für Veranstaltungen von höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität; zudem generelle Personenobergrenze von 750 Besucherinnen und Besuchern
  • Untersagung von Weihnachtsmärkten, Stadt- und Volksfesten sowie des Betriebes von Diskotheken, Clubs und sonstigen Einrichtungen, die clubähnlich betrieben werden,
  • Booster/2G-plus für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen, (Vereinstraining im Freien unter 2G)
  • Booster/2G-plus für den Publikumsverkehr bei Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen, Messen, Ausstellungen und Kongressen, Sportstätten, Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Skiaufstiegsanlagen und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen
  • Booster/2G-plus für die Gastronomie
  • Booster/2G-plus für Angebote der außerschulischen Bildung und Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkurse, Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnliche Angebote
  • 2G für Hotellerie
  • 2G für den Betrieb des Einzelhandels, von Ladengeschäften und von Märkten, die nicht der Grundversorgung und ausschließlich dem Warenverkauf an Endverbraucher dienen
  • Verbot des Konsums und Ausschanks von Alkohol sowie von Pyrotechnik auf festzulegenden Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder an sonstigen öffentlichen Orten.

Booster/2G-plus: Entweder Booster Impfung, vollständiger Impfschutz weniger als 6 Monate oder vollständiger Impfschutz und Tests.

Die volle Verordnung können Sie hier nachlesen:

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