Verordnung über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen angepasst

Das Kultusministerium Baden-Württemberg hat die Verordnung über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen angepasst. Die Änderungen sind zum 28. August 2021 in Kraft getreten.

Folgende Maßnahmen sind dabei vorgesehen:

  • Die Maskenpflicht bleibt auch im neuen Schuljahr, mit Ausnahmen (etwa im Sportunterricht, beim Essen/Trinken bzw. außerhalb von Gebäuden)
  • Nicht geimpfte bzw. genesene Schülerinnen und Schüler werden weiterhin regelmäßig getestet. Dafür reicht der Nachweis Schüler bzw. Schülerin zu sein, jetzt auch als Testnachweis.
  • Weiterhin gilt die Empfehlung, zu anderen Personen den Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten
  • Zudem sind Räume spätestens nach 20 Minuten zu lüften. (Bei Warnung durch CO2-Sensoren ist die Lüftung schon vorher obligatorisch.)
  • Für den Fall einer nachgewiesenen Covid Infektion in einer Klasse, tritt an die Stelle einer Absonderungspflicht eine tägliche Testpflicht während einer Woche für alle Schülerinnen und Schüler der betroffenen Klasse.

Weitere Informationen finden Sie hier:

https://km-bw.de/Kultusministerium,Lde/startseite/sonderseiten/corona-verordnung-schule.

Dabei bezieht sich Stand heute ein Teil der Informationen nicht auf die aktuellste Verordnung. Diese finden Sie hier:

https://km-bw.de/site/pbs-bw-km-root/get/documents_E496318276/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/KM-Homepage/Coronaverordnungen/2021-08-27%20CoronaVO%20Schule.pdf

Diese Artikel könnten Ihnen auch gefallen

Sie Wollen Mehr erfahren?

Folgen Sie mir auf meinen sozialen Kanälen