Teststrategie an den Schulen wird nach den Osterferien umgesetzt

Durch die Verabschiedung des Gesetzentwurfs zur Änderung des lnfektionsschutzgesetzes auf Bundesebene entstehen Änderungen

Nach den Osterferien stehen Schnelltestmöglichkeiten wöchentlich nicht nur für Beschäftigte an Schulen und Schulkindergärten, sondern auch für Schülerinnen und Schüler zur Verfügung. Ziel dieser Maßnahme ist es, Infektionsketten frühzeitig zu unterbrechen und damit die Verbreitung des Virus über die Schulen und Schulkindergärten möglichst zu verhindern. Die folgenden, für die Schulen relevanten Ausführungen, gelten für die Schulkindergärten analog.
Um ein möglichst niederschwelliges Angebot zu machen, sollen die Tests in der Regel an der Schule durchgeführt und von schulischem Personal angeleitet und beaufsichtigt werden.

Untersagung des Präsenzbetriebes, abgesehen von der Notbetreuung

Durch die Regelungen der „Bundesnotbremse“ wird der Präsenzbetrieb nun ab einer Inzidenz von 165 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner ab dem übernächsten Werktag untersagt, zulässig bleibt die Notbetreuung.


Inzidenzunabhängige Testpflicht an den Schulen mit zwei Testungen pro Woche
Mit der zweiten Kalenderwoche nach den Osterferien, also ab dem 19. April 2021, soll eine inzidenzabhängige indirekte Testpflicht eingeführt werden: Ein negatives Testergebnis ist dann Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft. Sollte eine Person maximal 3 Tage infolge pro Schulwoche anwesend sein, ist mindestens ein Test ausreichend.

Das Kultusministerium Baden-Württemberg hat in einem neuen Schreiben an die Schulleitungen diese, auf die anstehenden Änderungen der Teststrategie durch die Verabschiedung des „Gesetzesentwurfs zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes“, vorbereitet.

Die Testpflicht entfällt, gemäß den Empfehlungen des Robert Koch Institutes (RKI) für geimpfte und genesen Personen.

Wechselbetrieb ab dem 19. April 2021

Für alle Jahrgangsstufen ergibt sich ab dem 19. April 2021 die Möglichkeit am Wechselbetrieb teilzunehmen, unter der Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln sowie des Testangebotes. Sollten die Klassenräume nicht genügend Abstand für eine ganze Klasse oder Lerngruppe ermöglichen, werden diese in zwei Gruppen aufgeteilt (z.B. Gruppe A und Gruppe B), welche dann nicht aufeinandertreffen dürfen (bei gleichzeitiger Anwesenheit durch räumliche Trennung). Die konkrete Ausgestaltung der Schulorganisation wird von den Schulleitungen durchgeführt.

Sollte in den Stadt- und Landkreisen eine Sieben-Tages-lnzidenz von über 200 auftreten wird auf Fernunterricht umgestellt. Davon sind allerdings die Notbetreuungen in den Jahrgangsstufen 1 bis 7 sowie die Abschlussklassen und die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren G und K und SBBZ anderer Förderschwerpunkte mit diesen Bildungsgängen weiterhin ausgenommen.

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