Regierungskoalition streicht die internationalen Studiengebühren für geflüchtete Studierende aus der Ukraine
Jungen Menschen aus der Ukraine Perspektiven bieten: Dafür hat sich der Vorsitzende des Arbeitskreises Wissenschaft, Forschung und Kunst der CDU-Landtagsfraktion, Dr. Albrecht Schütte in den vergangenen Wochen stark gemacht. In der Plenarsitzung am 6. April wurde nun die Gesetzesänderung zur Streichung der Studiengebühren für Studierende aus der Ukraine beschlossen.
Viele junge Menschen, die aufgrund Putins Angriffskrieg aus ihrer Heimat flüchten mussten, befanden sich mitten im Studium oder standen kurz vor der Aufnahme eines Hochschulstudiums. Um ein Zeichen der Solidarität und Unterstützung zu setzen, werden ihnen die internationalen Studiengebühren erlassen.
Durch die Änderung des sogenannten Landeshochschulgebührengesetzes wird sichergestellt, dass die Studiengebühren keine Hürde für die Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums in Baden-Württemberg für die Geflüchteten aus der Ukraine darstellen. Die Regelung tritt rückwirkend zum Sommersemester 2022 in Kraft und gilt befristet bis zum Februar 2025.
„Die Flüchtlinge aus der Ukraine haben durch den Angriff Putins ihre Lebensgrundlage verloren. Diejenigen, die ein Studium in Baden-Württemberg aufnehmen können, sollen nicht noch zusätzlich finanziell belastet werden. Deshalb setzen wir die Studiengebührenpflicht für geflüchtete Ukrainerinnen und Ukrainer bis auf Weiteres aus. Damit geben wir eine Perspektive in Baden-Württemberg“, sagt Dr. Albrecht Schütte, Vorsitzender des Arbeitskreises für Wissenschaft, Forschung und Kunst der CDU.
Laut Landeshochschulgebührengesetz müssen internationale Studierende, die nicht aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union stammen seit dem Wintersemester 2017/18 Studiengebühren in Höhe von 1.500 Euro pro Semester entrichten. Diese Gebühren sollen mit der Gesetzesänderung für Geflüchtete aus der Ukraine wegfallen.
Die Regel gilt für Personen, die unter die sogenannte „Massenzustrom-Richtlinie“ der EU fallen. Dazu zählen ukrainische Staatsangehörige als auch Staatenlose oder Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben sowie deren Familienangehörige. Nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die eine befristete ukrainische Aufenthaltsgenehmigung vor dem 24. Februar 2022 hatten und nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren, fallen in Deutschland ebenfalls unter diesen Schutzstatus.