Neue Corona-Verordnung des Landes tritt am 24. November in Kraft

Die Landesregierung verschärft wegen der Corona-Lage in Baden-Württemberg die Infektionsschutzmaßnahmen. Mit Wirkung zum 24. November 2021 tritt die neue Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in Kraft.

Im Einzelnen wird Folgendes neu geregelt:

  • Verlängerung der Laufzeit bis 22. Dezember 2021
  • Einführung einer Alarmstufe II, wenn landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 6 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die absolute Zahl von 450 erreicht oder überschreitet
  • Anpassung der Schwellenwerte für Warn-, Alarm- und Alarmstufe II im Bereich der Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz an die Beschlüsse der BKMPK vom 18. November 2021
  • Rücknahme von 2G-Privilegierungen für diejenigen Personengruppen über 17 Jahre, für die seit mehr als 3 Monaten eine STIKO Empfehlung existiert (das betrifft namentlich volljährige Schülerinnen und Schüler sowie Schwangere und Stillende ab dem 10. Dezember)
  • Einführung von weitergehenden Zutrittsvoraussetzungen in der Alarmstufe II in infektiologisch besonders riskanten Settings. Bei (Groß-)Veranstaltungen, Weihnachtsmärkten, Clubs und Diskotheken, körpernahen Dienstleistungen sowie in Prostitutionsstätten wird der Zutritt nur immunisierten Personen nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet
  • Kapazitätsbeschränkungen auf 50% der zugelassenen Kapazität bei (Groß-)Veranstaltungen in der Alarmstufe, in der Alarmstufe II Kapazitätsbeschränkung auf 50% der zugelassenen Kapazität sowie Zutritt nur immunisierten Personen nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises
  • Erweiterung der Zutrittsbeschränkungen in Beherbergungsbetrieben, so dass nicht-immunisierten Personen in den Alarmstufen der Zutritt nicht gestattet wird. Bei notwendigen geschäftlichen oder dienstlichen Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen ist die Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises für nicht immunisierte Personen erforderlich
  • Einführung einer Abstandspflicht bei Veranstaltungen von Kirchen und Religionsgemeinschaften in den Alarmstufen, sofern die Einhaltung nicht im Einzelfall unzumutbar ist
  • Einführung eines digitalen Prüfverfahrens für Test-, Impf- oder Genesenennachweise, wonach eine Pflicht zum Einsatz von elektronischen Anwendungen zur Überprüfung der Nachweise besteht, sofern dies technisch nicht ausgeschlossen ist
  • Weitergehende lokale Maßnahmen in der Alarmstufe II bei einer seit zwei aufeinanderfolgenden Tagen bestehenden Sieben-Tage-Inzidenz von mindestens 500
  • Streichung der Testpflicht für Arbeitnehmer nach Einführung einer bundeseinheitlichen 3G-Regelung am Arbeitsplatz in § 28b IfSG
  • Einführung einer Übergangsregelung für die Alarmstufe II, um diese zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Verordnung anwenden zu können

Die letztgenannte Übergangsregelung führt dazu, dass aus dem Inkrafttreten der geänderten Verordnung bereits unmittelbar weitreichende Konsequenzen folgen:

Nachdem die Belegung der Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten bereits seit Sonntag über 450 liegt, tritt unmittelbar mit dem Inkrafttreten der Verordnung auch die neue Alarmstufe II in Kraft

Eine Übersicht der Verordnung finden Sie hier: Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de)

Diese Artikel könnten Ihnen auch gefallen

Sie Wollen Mehr erfahren?

Folgen Sie mir auf meinen sozialen Kanälen