Ab Montag, 20. Dezember 2021, nimmt die Landesregierung in Baden-Württemberg erneut Anpassungen an der Corona-Verordnung vor. Diese betreffen Obergrenzen in der Alarmstufe II für Treffen auch bei Geimpften und Genesenen, Ansammlungs- und Verweilverbote an Silvester und das Verbot von Messen.
Die wichtigsten Anpassungen im Überblick:
- Kontaktbeschränkungen: In der Alarmstufe II gilt, dass Treffen mit ausschließlich geimpften oder genesenen Personen mit 50 Personen (im Innenraum) bzw. mit 200 Personen (im Freien) gestattet sind.
- Soweit eine nicht-geimpfte oder nicht-genesene Person teilnimmt, gilt eine Beschränkung auf einen Haushalt und eine Person eines weiteren Haushalts.
- Personen unter 18 Jahren bleiben bei der Ermittlung der zulässigen Personenzahl und Haushalte unberücksichtigt.
- Private Zusammenkünfte von nicht-geimpften oder nicht-genesenen Personen sind in der Alarmstufe II nur mit den Angehörigen eines Haushalts sowie einer weiteren Person zulässig. Personen unter 18 Jahren zählen nicht dazu.
- Ansammlungs- und Verweilverbot von Gruppen von mehr als zehn Personen zu Silvester auf festgelegten öffentlichen Plätzen.
- Messen werden in der Alarmstufe II untersagt.
- Zutritt zu kommunalen Verwaltungen: In den Alarmstufen ist für nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher (nicht geimpft bzw. nicht genesen) die Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises erforderlich. Diese Regelung gilt erst ab dem 1. Januar 2022, die Behörden können Ausnahmen vorsehen.
- In § 17 Abs. 2 der Corona-Verordnung wird für die Inanspruchnahme von Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinischer Fußpflege und ähnlichen gesundheitsbezogenen Dienstleistungen die Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises geregelt.
Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 17. Januar 2022.
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Weitere Informationen
Basisstufe: Zahlen und Grenzwerte der Warn- oder Alarmstufen landesweit nicht erreicht oder überschritten.
Warnstufe: 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patientinnen und Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) erreicht oder überschreitet 1,5 oder ab 250 COVID-19-Patientinnen und -Patienten auf den Intensivstationen.
Alarmstufe: 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patientinnen und Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) erreicht oder überschreitet 3 oder ab 390 COVID-19-Patientinnen und -Patienten auf den Intensivstationen.
Alarmstufe II: 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patientinnen und Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) erreicht oder überschreitet 6 oder ab 450 COVID-19-Patientinnen und -Patienten auf den Intensivstationen.