Land passt Corona-Verordnung für den Studienbetrieb an

Die Corona-Pandemie hat auch Auswirkungen auf den Studienbetrieb in Baden-Württemberg. Mit einer Sonderverordnung für den Studienbetrieb will das Land neben einem bestmöglichen Gesundheitsschutz auch wieder verstärkt Präsenzanteile im Studium ermöglichen. Das Wissenschaftsministerium hat daher mit Regelung vom 27. Juli 2021 seine Verordnung für den Studienbetrieb angepasst und notverkündet.

Die Geltungsdauer der Corona-Verordnung für den Studienbetrieb gilt damit bis einschließlich 23. August 2021. Wesentliche Inhalte der bisherigen Verordnung gelten fort. Der Studienbetrieb ist nicht mehr ausgesetzt, sondern im Rahmen der weiterhin geltenden Schutzmaßnahmen eingeschränkt. Für zwingende wie auch weitere Veranstaltungen besteht die Möglichkeit, diese unter den Schutzvorkehrungen der Maskenpflicht und 3G-Nachverfolgung auch mit Unterschreitung des Mindeststandards durchzuführen. Darüber hinaus soll auch mehr Präsenz im Bibliotheks- und Mensenbetrieb ermöglicht werden.

Folgende Änderungen sind ab sofort darüber hinaus vorgesehen:

  • Bei Prüfungen besteht am Platz keine Maskenpflicht mehr, auch wenn die Prüfung mit Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern durchgeführt wird.
  • Testmöglichkeiten sind künftig zweimal wöchentlich anstatt tagesaktuell vorgesehen. Sie gelten aber auch für Bibliotheken und Mensen
  • Befreiung von der 3G-Kontrolle bei Bibliotheken und Mensen für den Ausleih- bzw. Mitnahmebetrieb

Die gesamte Verordnung können Sie hier einsehen:

CoronaVO Studienbetrieb und Kunst: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de)

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