Infektionsschutzgesetz: Corona-Schutzmaßnahmen des Bundes enden mit Ablauf des 7. April 2023

Bereits zum 1. März 2023 hat die Landesregierung die Corona-Verordnung für Baden-Württemberg aufgehoben. Nun entfallen ab dem 8. April auch die verbliebenen Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes. Zuletzt mussten grundsätzlich alle Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern, stationären Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Betreuung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen FFP2-Masken tragen. Das Gleiche galt für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher von Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen sowie weiteren ambulanten medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken.

Unabhängig von den rechtlichen Vorgaben wird insbesondere für vulnerable Personen sowie deren Kontaktpersonen empfohlen, weiterhin auf die Einhaltung der entsprechenden Schutzmaßnahmen zu achten. Dies gilt ganz besonders dann, wenn Atemwegserkrankungen gehäuft auftreten. Meistens ist das in den Wintermonaten der Fall, kann aber auch in den wärmeren Frühlings- und Sommermonaten vorkommen.

Die Arbeitsgemeinschaft Influenza am Robert Koch-Institut berichtet in den Sommermonaten monatlich über die Aktivität von Atemwegserkrankungen in Deutschland: https://influenza.rki.de/Wochenberichte.aspx.

Weitere Informationen zu Schutzmaßnahmen sowie Verhaltensempfehlungen finden Sie hier: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/startseite/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/regelungen-und-empfehlungen-ab-maerz-2023.

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