Corona Verordnungen für Baden-Württemberg ab 16. August 2021

Mit Wirkung vom 16. August 2021 hat die Baden-Württembergische Landesregierung die folgende Corona-Verordnung verabschiedet.

Weitere Informationen finden sich hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/corona-beschraenkungen-fuer-geimpfte-und-genesene-werden-weitgehend-aufgehoben/

Der entscheidende Unterschied zur bisherigen Regelung ist, dass diese Verordnung unabhängig von der Inzidenz gilt. Diese Zehnte Corona-Verordnung der Landesregierung sieht insbesondere folgende wesentliche Änderungen vor:

1.        Die Abstandsregel wurde zu einer Empfehlung umgestaltet. Im Übrigen bleiben die weiteren AHA+L-Regeln (Lüften, Hygiene, Maskenpflicht) erhalten.

2.       Differenzierung zwischen immunisierten und nicht-immunisierten Personen. Nicht-immunisierte Personen unterliegen grundsätzlich der Testverpflichtung bei Zutritt zu Einrichtungen bzw. Teilnahme an Veranstaltungen. Schülerinnen und Schüler gelten grundsätzlich als getestet.

3.       Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind ohne Beschränkungen zulässig.

4.       Veranstaltungen in geschlossenen Räumen unterliegen der 3G-Nachweispflicht. Im Freien gilt dies für Großveranstaltungen ab 5.000 Besucherinnen und Besuchern und für Veranstaltungen bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Es bleibt bei der in dem CdSK-Beschluss festgelegten Obergrenze von 25.000 Personen.

5.       Aufnahme einer Vorschrift mit Anforderungen zur Corona-konformen Durchführung der anstehenden Bundestagswahl.

6.       Kultur-, Freizeiteinrichtungen, Messen, Ausstellungen und Kongresse usw., Angebote der außerschulischen und Erwachsenenbildung und Freizeitverkehre unterliegen einer 3G-Nachweispflicht, soweit es sich um den Zutritt zu geschlossenen Räumen handelt.

7.        Die Sportausübung in Sportstätten in geschlossenen Räumen unterliegt grundsätzlich der 3G-Nachweispflicht.

8.         Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen unterliegen der PCR-Testpflicht für nicht-immunisierte Personen.

9.         In der Innengastronomie sowie bei Beherbergungsbetrieben gilt eine 3G-Nachweispflicht. Bei Betriebskantinen und Mensen gilt dies nur für externe Gäste.

10.     Der Einzelhandel (Ladengeschäfte und Märkte) ist ohne 3G-Nachweispflicht zulässig.

11.     Körpernahe Dienstleistungen unterliegen generell der 3G-Nachweispflicht mit Ausnahme gesundheitsbezogener Dienstleistungen.

Bemerkungen: 

  • Außer unter Punkt 8 bezieht sich die Testpflicht immer auf Antigen-Schnelltests.
  • Ich möchte meine eigene Meinung in einem zentralen Punkt nicht verbergen: Die komplette Freigabe von privaten Veranstaltungen halte ich für unzweckmäßig. Schließlich zeigen alle wissenschaftlichen Untersuchungen, dass gerade große private Veranstaltungen zur Verbreitung von Corona beitragen.

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