Corona-Verordnung Schule angepasst – Dynamik des Infektionsgeschehens macht diesen Schritt notwendig

Aufgrund der dynamischen Infektionslage wurde die Corona-Verordnung Schule vom Kultusministerium erneut angepasst. Damit gelten ab dem 29. November 2021 angepasste Regeln zum Schulbetrieb unter Corona-Bedingungen. Änderungen gibt es dabei für den Sportunterricht, den Musikunterricht, für Schulveranstaltungen und für mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen.

Regelungen für Sport- und Musikunterricht

Der fachpraktische Sportunterricht darf künftig in den Alarmstufen I und II nur noch kontaktfrei erfolgen. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Unterricht zur Prüfungsvorbereitung für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben, sowie für die Basis- und Leistungskurse Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 an allgemein bildenden und beruflichen Gymnasien sowie an Gemeinschaftsschulen. Für den Musikunterricht gilt in den Alarmstufen, dass beim Singen und beim Musizieren mit Blasinstrumenten ein Mindestabstand von zwei Metern in alle Richtungen eingehalten werden muss. Das Spielen von Blasinstrumenten ist nur im Freien oder in sehr großen Räumen wie beispielsweise der Aula erlaubt. Das Singen ist in geschlossenen Räumen nur mit Maske erlaubt, im Freien kann die Maske abgesetzt werden.

Außerunterrichtliche Veranstaltungen und Schulveranstaltungen

Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen sind bis zum 31. Januar 2022 untersagt. Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen im Ausland waren bereits untersagt, mit dieser Regelung sind nun auch noch derartige Veranstaltungen im Inland untersagt.

Schulveranstaltungen können künftig nicht mehr generell nach den Regelungen der Corona-Verordnung Schule stattfinden, die 3G und Maskenpflicht vorsehen. Für öffentliche Schulveranstaltungen oder Veranstaltungen, die nicht in der Schule stattfinden, gelten die Regelungen der allgemeinen Corona-Verordnung des Landes, die teilweise 2G+-Regelungen vorsehen. Für Klassenpflegschaftssitzungen, Elternbeiratssitzungen, Schülerratssitzungen und Sitzungen der weiteren schulischen Gremien, die in der Schule stattfinden und nicht-öffentlich sind, gelten aber weiterhin die schulischen Regeln.

Schülerausweis als Testnachweis

Bisher konnten Schülerinnen und Schüler, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich mit dem Schülerausweis im außerschulischen Bereich von Testpflichten befreien. Diese Regelung gilt mit dem Inkrafttreten der neuen Corona-Hauptverordnung des Landes nicht mehr. Für sie gelten also regulär die 2G+-, 2G- oder 3G-Vorschriften der Corona-Hauptverordnung. Die Ausnahme für die Schülerinnen und Schüler im Alter von zwölf bis 17 Jahren besteht vorerst weiter, die Pläne der Landesregierung sehen aber vor, diese Ausnahme mit Beginn der Weihnachtsferien auslaufen zu lassen.

Weitere Informationen

Die Corona-Verordnung Schule ist aufrufbar unter:

https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/corona-verordnung-schule

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