Corona-Verordnung für den Studienbetrieb angepasst

Das Wissenschaftsministerium hat die Corona-Verordnung des Landes zum Studienbetrieb mit Wirkung zum 20. Dezember 2021 angepasst.

Hintergrund ist das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg. Mit Beschluss vom 17.12.2021 hat der VGH die bisherige Regelung in § 2 Abs. 5 S. 4 CoronaVO Studienbetrieb, wonach die Hochschulen für Studierende, die in der Alarmstufe II wegen fehlender Immunisierung (2G) nicht an den Präsenzveranstaltungen teilnehmen können, die Studierbarkeit sicherzustellen haben, als zu unbestimmt betrachtet und daher außer Vollzug gesetzt.

Der überarbeitete § 2 Abs. 5 S. 4 CoronaVO Studienbetrieb enthält daher entsprechend den VGH-Urteil detaillierte Vorgaben für nach der Studienordnung vorgesehene Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen. Die Hochschulen haben die Studierbarkeit der Studiengänge für nicht-immunisierte Studierende, soweit diese nicht an einer Präsenzveranstaltung teilnehmen dürfen, sicherzustellen, indem sie ihnen

1.       einen zeitgleichen digitalen Zugang zu diesen Veranstaltungen,

2.       eine digitale Aufzeichnung unverzüglich im Anschluss an diese Veranstaltungen,

3.       schriftliche Unterlagen, die den Lehrstoff beinhalten vor oder unverzüglich im Anschluss an diese Veranstaltungen,

4.       Angebote nach den Nummern 1 bis 3 in geeigneter Kombination oder

5.       Angebote, die im Wesentlichen in gleichwertiger Weise die Studierbarkeit der Studiengänge gewährleisten

zur Verfügung zu stellen.

Außerdem wurden die bestehenden Maßnahmen nach deren Überprüfung bis einschließlich 17.01.2022 verlängert. Die nach wie vor besorgniserregende pandemische Lage lässt derzeit eine Aufhebung von Einschränkungen nicht zu.

Die Vollversion der Corona-Verordnung können Sie hier nachlesen:

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