Bundesrat beschließt zahlreiche Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Dr. Albrecht Schütte MdL: „Unser Ehrenamt ist ein elementarer Bestandteil unserer starken Zivilgesellschaft im Land und hat deshalb gute Rahmenbedingungen verdient. Der heutige Bundesratsbeschluss setzt ein wichtiges Zeichen der Wertschätzung!“

So steige unter anderem die Übungsleiterpauschale, die jährliche Freigrenze für den Geschäftsbetrieb werde von 35 000 auf 45 000 Euro erhöht sowie die Grenze für einen vereinfachten Spendennachweis von 200 auf 300 Euro angehoben, so der CDU-Landtagsabgeordnete. Weitere Details könne man der Pressemitteilung des Finanzministeriums entnehmen:

„Mit den Stimmen Baden-Württembergs sind am Freitag (18. Dezember) im Bundesrat zahlreiche Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht verabschiedet worden. Die Änderungen reichen von der Anhebung der Übungsleiterpauschale bis zum Bürokratieabbau für Vereine. Sie treten zum 1. Januar 2021 in Kraft. „In Baden-Württemberg engagieren sich besonders viele Menschen ehrenamtlich. Sie machen unser Land stark – und sie haben gute Rahmenbedingungen verdient”, sagte Finanzministerin Edith Sitzmann. „Wir haben uns intensiv um die Verbesserungen bemüht. Ich freue mich, dass sie nun umgesetzt werden.”

Die Änderungen sind Teil des Jahressteuergesetzes 2020. Es sieht unter anderem vor, dass die Übungsleiterpauschale von bislang 2.400 Euro jährlich auf 3.000 Euro erhöht wird. Die Ehrenamtspauschale wird von 720 Euro auf 840 Euro im Jahr angehoben. Damit bleiben Vergütungen und Aufwandsentschädigungen beispielsweise für ehrenamtliche Trainerinnen und Trainer von Fußballmannschaften bis zu dieser Höhe steuerfrei. „Die Anhebung ist eine Wertschätzung für das tolle Engagement der Freiwilligen”, so Sitzmann.

Auch gemeinnützige Organisationen profitieren von den Verbesserungen. „Mit der Anhebung der jährlichen Freigrenze für Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 35.000 Euro auf 45.000 Euro werden diese doppelt unterstützt. Es bleibt mehr Geld für die gemeinnützigen Tätigkeiten und der Verwaltungsaufwand wird reduziert”, stellte die Finanzministerin fest. Gemeinnützige Einrichtungen sind zwar grundsätzlich von Ertragssteuern befreit, wenn sie im Rahmen ihrer Satzung tätig sind. Auf Gewinne, die zum Beispiel beim Kulturfest eines örtlichen Vereines mit dem Verkauf von Getränken und Speisen eingenommen werden, können Steuern anfallen. Denn diese sind ein sogenannter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Dafür gilt die Freigrenze, die nun angehoben wird.

Ebenfalls zum Bürokratieabbau trägt die Anhebung der Grenze für den vereinfachten Spendennachweis von 200 Euro auf 300 Euro bei. Bis zu diesem Betrag müssen keine gesonderten Spendenbescheinigungen ausgestellt werden. Der Kontoauszug reicht als Nachweis aus. Kleinere Vereine werden durch die Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei jährlichen Einnahmen bis zu 45.000 Euro entlastet. Dadurch können uneingeschränkt Rücklagen für Projekte gebildet werden, zum Beispiel für die Anschaffung neuer Instrumente für einen Musikverein.

Außerdem wird ehrenamtliches Engagement für den Klimaschutz in den Gemeinnützigkeitskatalog der Abgabenordnung aufgenommen. „Klimaschutz ist existenziell und eine wichtige gesamtgesellschaftliche Aufgabe“, sagte Sitzmann. „Viele Menschen nehmen diese Aufgabe freiwillig und mit großem Engagement wahr. Ihre Arbeit wird deutlich aufgewertet und strukturell und nachhaltig unterstützt. Gleichzeitig erleichtern wir damit neues Engagement.“

Weitere Informationen:

Mit dem Jahressteuergesetz hat der Bundesrat noch einer Reihe weiterer Verbesserungen des Gemeinnützigkeitsrechts zugestimmt:

  • Künftig sind Kooperationen verschiedener steuerbegünstigter Körperschaften zugunsten eines gemeinsamen steuerbegünstigten Zwecks möglich. Damit werden Holdingstrukturen im Gemeinnützigkeitsrecht etabliert.
  • Für steuerbegünstigte Körperschaften gilt ein Vertrauensschutz, wenn sie für steuerbegünstigte Zwecke gutgläubig Mittel an eine andere Körperschaft weitergeben, der die Gemeinnützigkeit im Nachhinein nicht zuerkannt bzw. aberkannt wird.
  • Die Regeln für Fördervereine zur Mittelweitergabe an andere gemeinnützige Körperschaften, an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie weitere Körperschaften zu steuerbegünstigten Zwecken werden vereinheitlicht.
  • Der Katalog der Zweckbetriebe wird erweitert um die Unterbringung, Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Bürgerkriegsflüchtlingen oder Asylbewerberinnen und -bewerbern. Ein Zweckbetrieb ist der Teil der Vereinsaktivitäten, der Einnahmen erwirtschaftet und zu den gemeinnützigen, in der Satzung festgeschriebenen Aktivitäten zwingend dazugehört.
  • Neben dem ehrenamtlichen Einsatz für den Klimaschutz wird die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen sowie der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten in den Gemeinnützigkeitskatalog aufgenommen.“

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