Bund und Länder haben auf ihrer Konferenz am 16. Februar einen Dreischritt der Öffnungen in der Corona-Pandemie vereinbart – bis zum 20. März sollen die bisher geltenden Einschränkungen schrittweise zurückgenommen werden.
Erster Schritt: Private Zusammenkünfte und Zugang zum Einzelhandel:
Für Geimpfte und Genesene sollen private Zusammenkünfte wieder ohne Begrenzung möglich sein. Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, gelten bis zum 19. März aber weiterhin die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte: Das Treffen ist dann auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts beschränkt.
Der Zugang zum Einzelhandel soll wieder bundesweit für alle Bürgerinnen und Bürger ohne Kontrollen möglich sein. Es müssen jedoch weiter mindestens medizinische Masken getragen werden. Die Nutzung von FFP2-Masken wird empfohlen, soweit sie nicht durch Landesrecht vorgeschrieben ist. Schritt – Gastronomie und Großveranstaltungen
Zweiter Schritt: Gastronomie und Großveranstaltungen:
Ab dem 4. März soll der Zugang zur Gastronomie für Geimpfte, Genesene und Personen mit tagesaktuellem Test ermöglicht werden (3G-Regelung). Dies soll auch für Übernachtungsangebote gelten.
Diskotheken und Clubs werden für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Impfung (2G-Plus) geöffnet.
Bei überregionalen Großveranstaltungen (inklusive Sport) können Genesene und Geimpfte (2G-Regelung) beziehungsweise Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder dritter Impfung (2GPlus-Regelung) als Zuschauerinnen und Zuschauer teilnehmen.
In Innenräumen ist maximal eine Auslastung von 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Zahl von 6.000 Zuschauerinnen und Zuschauern nicht überschritten werden darf. Bei Veranstaltungen im Freien ist maximal eine Auslastung von 75 Prozent zulässig, wobei die Zahl von 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauern nicht überschritten werden darf.
Dritter Schritt: Schutzmaßnahmen
In einem letzten Schritt ab dem 20. März sollen alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen entfallen. Auch die nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtenden Homeoffice-Regelungen sollen entfallen. Arbeitgeber können aber weiterhin im Einvernehmen mit den Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice anbieten, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und diese im Interesse des betrieblichen Infektionsschutzes liegt, zum Beispiel bei Tätigkeit in Großraumbüros.
Vor jedem Schritt soll überprüft werden, ob die geplanten Maßnahmen der Lage angemessen sind. Die konkrete Umsetzung der Beschlüsse liegt bei den Bundesländern. Die Länder werden zudem in den Bereichen, die keine oder nur geringe überregionale Auswirkungen haben – angesichts des unterschiedlichen Infektionsgeschehens und der Impfquoten sowie der Belastungen des Gesundheitssystems – eigenverantwortlich über Öffnungsschritte entscheiden.