Land beginnt mit Impfungen für alle unter 65-Jährigen aus der zweiten Priorität der STIKO Empfehlung/ Erweiterung um Menschen, die in Schulen und Kitas arbeiten

Erzieher und Erzieherinnen sowie Lehrerinnen und Lehrer bis 64 jetzt impfberechtigt: (Dazu kann man auf der Seite: https://001-iz.impfterminservice.de/impftermine einen Termin buchen. Scheint mit Alter unter 65 zu funktionieren)

Dazu schreibt das baden-württembergische Sozialministerium:

„Folgende Personen im Alter von 18 bis 64 Jahren sind in Baden-Württemberg seit 22. Februar 2021 aus der Stufe 2 der STIKO-Empfehlungen zusätzlich zu den bisherigen Personengruppen der Priorität 1 impfberechtigt:

  • Personen mit Down-Syndrom (Trisomie 21)
  • Personen mit hohem oder erhöhtem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen
    • Krankenhaus- und Praxispersonal (auch Zahnarztpraxen), Heilmittelerbringer (z. B. Physio-, Ergotherapie, Podologie),
    • Personal der Blut- und Plasmaspendedienste mit Patientenkontakt,
    • Abstrichzentren mit Patientenkontakt,
    • Personal des öffentlichen Gesundheitsdienstes mit Patientenkontakt
    • Mitarbeitende der Einsatzdienste von Hausnotrufanbietern,
    • Personal in Justizvollzugsanstalten sowie der forensischen Psychiatrie,
    • Personal in der stationären Suchtbehandlung bzw. -rehabilitation.
    • Umfasst sind jeweils auch Auszubildende und Studierende mit unmittelbarem Patientenkontakt.
  • Personen in Institutionen mit einer Demenz oder geistigen Behinderung
    • Demenz: grundsätzlich über Verimpfungen nach Priorität 1 gem. § 2 CoronaImpfV in Pflegeheimen abgedeckt
    • Geistige Behinderung: in besonderen Wohnformen der Behindertenhilfe sowie in Werkstätten und Förderstätten für behinderte Menschen, in ambulant betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen der Behindertenhilfe
  • Tätige in der ambulanten oder stationären Versorgung von Personen mit Demenz oder geistiger Behinderung
  • Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, hauptamtlich in Einrichtungen und aufsuchenden Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe und als Schullehrkräfte/Mitarbeitende an Schulen mit unmittelbarem Kontakt zu Kindern/Schülerinnen und Schülern sowie weiteren zu betreuenden Personen tätig sind, sowie die Auszubildenden und Studierenden, die im Rahmen der Ausbildung in entsprechenden Einrichtungen tätig sind. Damit sind z. B. auch Lehrkräfte und Erzieherinnen und Erzieher an SBBZ, Schulsozialpädagogen und vergleichbares Personal gemeint.

Bescheinigung des Arbeitsgebers ist Nachweis über Berechtigung

Die Impfberechtigten brauchen für den Termin im Impfzentrum eine Bescheinigung über das Arbeitsverhältnis und die entsprechende Tätigkeit von ihrem Arbeitgeber. Diese ist der Nachweis über ihre Impfberechtigung. Vorlagen dafür gibt es auf der Homepage des Sozialministeriums unter den FAQs zur Corona-Impfung („Wie weise ich nach, dass ich zur berechtigten Gruppe gehöre?“).

Die genannten Personengruppen können ab sofort ihren individuellen Impftermin in einem für sie günstig gelegenen Impfzentrum buchen. Die Terminvergabe erfolgt dabei zentral über die Hotline 116 117 sowie insbesondere über www.impfterminservice.de.

Bei der Terminvergabe über die Onlineplattform ist zu beachten: Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher sowie weitere Beschäftigte in den Erziehungseinrichtungen sind dort noch nicht explizit als impfberechtigte Gruppe ausgewiesen. Das Land nutzt hier das System des Bundes und ist darauf angewiesen, dass der Bund die Texte des Buchungssystems ändert. Die genannten Gruppen sind gleichwohl ab sofort berechtigt, einen Termin zur Impfung mit dem AstraZeneca-Impfstoff zu vereinbaren, wenn sie unter 65 Jahre alt sind. Die so gebuchten Termine sind gültig. Die tatsächliche Prüfung der Impfberechtigung erfolgt vor Ort in den Zentren.“

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