Anpassung der Corona-Verordnung des Landes ab dem 28. Januar 2022

In der neuen Corona-Verordnung berücksichtigt die Landesregierung die Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz, verschiedene Gerichtsurteile sowie die veränderte Lage durch die Omikron Variante.

Mit Wirkung zum 28. Januar 2022 gilt weiterhin das Corona-Stufensystem, allerdings mit einigen Anpassungen.

  • Eintritt der Alarmstufe II erfolgt nur dann, wenn sowohl der Schwellenwert des AIB-Werts (Auslastung der Intensivbetten) als auch die Hospitalisierungsinzidenz      (kumulativ)      erreicht/    überschritten wird
  • Daher wird aufgrund der aktuellen Lage in Baden-Württemberg ab 28. Januar die Alarmstufe I gelten.
  • Zudem  gilt  die FFP2-Maskenpflicht  für  alle  ab 18 Jahren in den  Warn-  und Alarmstufen im öffentlichen Nah- und Fernverkehr wie auch in der Fahrgastschifffahrt und im Luftverkehr.

Wesentliche weitere Änderungen im Überblick:

In der Alarmstufe I gilt:

  • Messen und Ausstellungen sind nicht erlaubt
  • Clubs, Diskotheken und clubähnliche Lokale bleiben geschlossen
  • Fastnachtsumzüge   sind   untersagt, aber:   stationäre   Feste   von Fastnachtsgesellschaften im Freien mit FFP2-Maskenpflicht sind nach Maßgabe der Personenobergrenzen für Veranstaltungen zulässig.
  • Für   Veranstaltungen   wie   Theater-,   Opern-   und   Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen   und   Informations-,   Betriebs-,   Vereins-   sowie Sportveranstaltungen und Kongresse gilt:

In   geschlossenen   Räumen bei   maximal   50%   Auslastung   und   2G  eine Personenobergrenze von 1.500 Zuschauer und Zuschauerinnen, alternativ bei maximal   50%   Auslastung   und   strengerem   2G   Plus   Nachweis   eine Personenobergrenze von 3.000 Zuschauer und Zuschauerinnen.

Im Freien bei maximal 50% Auslastung und 2G eine Personenobergrenze von 3.000 Zuschauer und Zuschauerinnen, alternativ bei maximal 50% Auslastung und   strengerem   2G   Plus   Nachweis   eine   Personenobergrenze   von   6.000 Zuschauer und Zuschauerinnen.

– Bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern müssen feste Sitz /Stehplätze zugewiesen werden. Maximal zehn Prozent der Plätze dürfen Stehplätze sein.

  • Für Stadt- und Volksfeste gilt die FFP2-Maskenpflicht auch im Freien
  • Geltung der 3G-Regel und damit Einlass für Ungeimpfte mit Testnachweis im Einzelhandel und an Hochschulen infolge von Entscheidungen des VGH Baden- Württemberg.
  • Für Veranstaltungen, die der Religionsausübung dienen, wird ab 14. Februar in den Alarmstufen eine 3G Regelung eingeführt.
  • In der Gastronomie gilt in der Alarmstufe I im Innen- und Außenbereich 2G. Eine Sperrstunde ab 22.30 bis 6.00 Uhr gilt in der Alarmstufe I nicht.

In der Alarmstufe II:

– Ausgangsbeschränkungen in Stadt- und Landkreisen gelten, wenn dort an zwei aufeinanderfolgenden Tagen eine 7-Tagesinzidenz pro 100.000 Einwohnern von mindestens 1.500 festgestellt wird.

Eine Übersicht der Corona-Verordnung finden Sie hier:

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