In der neuen Corona-Verordnung berücksichtigt die Landesregierung die Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz, verschiedene Gerichtsurteile sowie die veränderte Lage durch die Omikron Variante.
Mit Wirkung zum 28. Januar 2022 gilt weiterhin das Corona-Stufensystem, allerdings mit einigen Anpassungen.
- Eintritt der Alarmstufe II erfolgt nur dann, wenn sowohl der Schwellenwert des AIB-Werts (Auslastung der Intensivbetten) als auch die Hospitalisierungsinzidenz (kumulativ) erreicht/ überschritten wird
- Daher wird aufgrund der aktuellen Lage in Baden-Württemberg ab 28. Januar die Alarmstufe I gelten.
- Zudem gilt die FFP2-Maskenpflicht für alle ab 18 Jahren in den Warn- und Alarmstufen im öffentlichen Nah- und Fernverkehr wie auch in der Fahrgastschifffahrt und im Luftverkehr.
Wesentliche weitere Änderungen im Überblick:
In der Alarmstufe I gilt:
- Messen und Ausstellungen sind nicht erlaubt
- Clubs, Diskotheken und clubähnliche Lokale bleiben geschlossen
- Fastnachtsumzüge sind untersagt, aber: stationäre Feste von Fastnachtsgesellschaften im Freien mit FFP2-Maskenpflicht sind nach Maßgabe der Personenobergrenzen für Veranstaltungen zulässig.
- Für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse gilt:
– In geschlossenen Räumen bei maximal 50% Auslastung und 2G eine Personenobergrenze von 1.500 Zuschauer und Zuschauerinnen, alternativ bei maximal 50% Auslastung und strengerem 2G Plus Nachweis eine Personenobergrenze von 3.000 Zuschauer und Zuschauerinnen.
– Im Freien bei maximal 50% Auslastung und 2G eine Personenobergrenze von 3.000 Zuschauer und Zuschauerinnen, alternativ bei maximal 50% Auslastung und strengerem 2G Plus Nachweis eine Personenobergrenze von 6.000 Zuschauer und Zuschauerinnen.
– Bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern müssen feste Sitz /Stehplätze zugewiesen werden. Maximal zehn Prozent der Plätze dürfen Stehplätze sein.
- Für Stadt- und Volksfeste gilt die FFP2-Maskenpflicht auch im Freien
- Geltung der 3G-Regel und damit Einlass für Ungeimpfte mit Testnachweis im Einzelhandel und an Hochschulen infolge von Entscheidungen des VGH Baden- Württemberg.
- Für Veranstaltungen, die der Religionsausübung dienen, wird ab 14. Februar in den Alarmstufen eine 3G Regelung eingeführt.
- In der Gastronomie gilt in der Alarmstufe I im Innen- und Außenbereich 2G. Eine Sperrstunde ab 22.30 bis 6.00 Uhr gilt in der Alarmstufe I nicht.
In der Alarmstufe II:
– Ausgangsbeschränkungen in Stadt- und Landkreisen gelten, wenn dort an zwei aufeinanderfolgenden Tagen eine 7-Tagesinzidenz pro 100.000 Einwohnern von mindestens 1.500 festgestellt wird.
Eine Übersicht der Corona-Verordnung finden Sie hier: