Mit Wirkung zum 12. Januar hat das Land erneut Anpassungen an der Corona-Verordnung vorgenommen. Hintergrund ist die Ausbreitung der Omikron-Variante.
Die Achte Verordnung zur Änderung der Elften Corona-Verordnung der Landesregierung sieht insbesondere folgende wesentliche Änderungen vor:
- Die Laufzeit wird bis zum 9. Februar 2022 verlängert
- Die Allarmstufe II wird schwellenwertunabhängig bis einschließlich dem 1.Februar 2022 aufrechterhalten
- Ab der Warnstufe gilt eine Verpflichtung für alle Personen ab 18 Jahren in Innenräumen bei bestehender Maskenpflicht eine FFP2- oder vergleichbare Maske zu tragen
Verkürzung der Quarantäne für Kontaktpersonen
Für Infizierte gilt:
- Positiv getestete Personen / Infizierte können die Qurantäne (ohne vorherige Freitestung) nun einheitlich nach 10 Tagen beenden.
- Ab Tag 7 der Quarantäne ist eine Freitestung mit PCR- oder Antigentest möglich
- Für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen etc. gilt: Wiederbetreten der Arbeitsstätte erst ab Tag 7 mit negativem PCR-Test sowie nach 48 Stunden Symptomfreiheit.
Für Kontaktpersonen gilt:
- Ohne Freitestung: ebenfalls 10 Tage Quarantäne
- Ab Tag 7 Freitestung ebenfalls möglich
- Für Kinder und Jugendliche in Kitas und Schulen ist Freitestung bereits ab Tag 5 möglich
- Frisch genesene oder frisch geimpfte Personen (bis max. 3 Monate nach Infektion bzw. Impfung) sowie Personen mit Auffrischungsimpfung sind von der Pflicht zur Quarantäne befreit.
Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten: FAQ Corona-Verordnung: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de)
Die gesamte Verordnung finden Sie hier: