Anpassung der Corona-Verordnung an die „Bundesnotbremse“

Der Deutsche Bundestag hat mit der Verabschiedung des novellierten Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bundeseinheitliche Maßnahme gesetzt, welche nun auch im Land gelten

Künftig gelten folgende Regelungen:

  • Altersgrenze bei Ausnahmeregelungen für Kinder, wie beispielsweise bei den Kontaktbeschränkungen oder bei Sport im Freien in Gruppen, wird auf einschließlich 13 Jahre (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres = 14. Geburtstag) herabgesenkt
  • Öffnung von Fitnessstudios für dienstliche Zwecke, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport. Fitnessstudios bleiben auch bei einer Inzidenz unter 100 geschlossen
  • der kontaktarme Freizeit- und Amateursport ist weiterhin mit nicht mehr als fünf Personen aus maximal zwei Haushalten erlaubt (Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht mit) Liegt die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis über 100* ist Sport nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt (Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht mit)
  • Öffnungen von Buchhandlungen unter den Auflagen für den Einzelhandel, sie sind von der Notbremse ausgenommen
  • Zoologische und botanische Gärten dürfen bei einer 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis unter 100 unter den Voraussetzungen für Click&Meet geöffnet bleiben, sollten angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden Voraussetzung ist ein tagesaktueller (nicht älter als 24 Stunden) negativer Corona-Schnelltest, der durch eine offizielle Stelle durchgeführt wurde

Veränderungen durch die Bundesnotbremse, wenn ein Stadt- und/ oder Landkreis eine 7-Tage Inzidenz von über 100 aufweist:

  • Treffen sind mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Personen möglich. Die Altersgrenze für die von der Personenzahl ausgenommenen Kinder wurde von 14 auf einschließlich 13 Jahre abgesenkt 
  • Veranstaltungen im Rahmen von Todesfällen, wie Aussegnungen, Urnenbeisetzungen, dürfen mit maximal 30 Personen stattfinden (keine Ausnahme für Kinder bis einschließlich 13 Jahre vorgesehen)
  • Die nächtliche Ausgangsbeschränkung gilt von 22 Uhr (vorher 21 Uhr) bis 5 Uhr. Zusätzlich ist zwischen 22 Uhr und 24 Uhr im Freien allein ausgeübte körperliche Bewegung erlaubt (Sportstätten ausgenommen) 
  • Die Ausnahme „An- und Abfahrt zur Wohnung bzw. Unterkunft des/der (Lebens-)Partner*in“ ist nun nicht mehr vorgesehen
  • Allgemeinbildende Schulen müssen nun ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 100* im jeweiligen Stadt- oder Landkreis in den Wechselunterricht gehen
  • Allgemeinbildende Schulen müssen nun ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 165* in den Distanzunterricht gehen (weiterhin Notbetreuung für Klassenstufen 1-7)
  • Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen dürfen ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 165* ausschließlich Notbetreuung anbieten
  • Bis zu einer 7-Tage-Inzidenz von bis zu 150* bleiben Click&Meet-Angebote im ansonsten geschlossenen Einzelhandel möglich. Ein durch eine offizielle Stelle durchgeführter negativer Schnelltest der nicht älter als 24 Stunden sein darf und die Erhebung der Kontaktdaten des/ der Kunden/ Kundin, ist Voraussetzung. Es gelten weiter die bisherigen Kundenbeschränkungen pro Verkaufsfläche
  • Es besteht eine Pflicht zum Tragen einer eine FFP2-/KN95-/N95-Maske im öffentlichen Personennah- und/ oder Fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung (Dies gilt sowohl während der Beförderung, als auch in den zum jeweiligen Angebot gehörenden Einrichtungen wie Bahnhöfen, Bushaltestellen, Taxisteigen oder sonstigen Wartebereichen. Das Servicepersonal muss beim Kontakt mit den Kundinnen und Kunden mindestens eine medizinische Maske tragen) 
  • Die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen weiter öffnen, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden. Voraussetzung ist ein durch eine offizielle Stelle durchgeführter negativer Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf (Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind von der Testpflicht ausgenommen)
  • Autokinos bleiben geöffnet
  • Kinder bis einschließlich 13 dürfen in Gruppen von maximal fünf Kindern kontaktlosen Sport im Freien ausüben (die Anleitungspersonen brauchen einen durch eine offizielle Stelle durchgeführten negativen Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf)
  • Der Betrieb von Fitnessstudios ist generell untersagt
  • Um Friseur- und Fußpflegedienstleistungen wahrnehmen zu können, ist ein durch eine offizielle Stelle durchgeführter negativer Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, erforderlich. Zusätzlich muss der/die Kunde/Kundin soweit es die Dienstleistung zulässt eine FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen

*Wenn die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen diesen Wert überschreitet. Bei der Zählung der maßgeblichen Tage werden die drei unmittelbar vor dem 23. April liegenden Tage mitgezählt. Werden an diesen drei Tagen die Schwellenwerte überschritten, gelten die Maßnahmen ab Samstag 24. April, – für Schulen und Kindertagesbetreuung ab Montag 26. April. Die Landesbehörden müssen den Tag, ab dem die Maßnahmen gelten am 23. April bekannt machen.

Hier finden Sie Verordnung:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

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