Alarmstufe in Baden-Württemberg gilt ab 17. November / Zutritt vielerorts nur noch für Geimpfte und Genesene

Mit Zunahme der Belegung der Intensivbetten in Baden-Württemberg treten weitere Einschränkungen in Kraft. Bei Angeboten mit Übernachtungen zu Hause gilt Maskenpflicht auch für geimpfte, genesene und getestete Personen. (Weitere Informationen hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/)

Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit bleiben in der Alarmstufe möglich Verordnung Jugendhäuser: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de)

Am Dienstag (16. November) wurden auf den Intensivstationen am zweiten Werktag in Folge mehr als 390 COVID-19-Patientinnen und -Patienten behandelt. Damit wurde in Baden-Württemberg die sogenannte Alarmstufe ausgerufen. In vielen Bereichen gilt deshalb ab Mittwoch (17. November) die 2G-Regel, etwa in Restaurants, Museen, bei Ausstellungen oder bei Veranstaltungen. Das bedeutet, dass nur noch geimpfte oder genesene Personen Zutritt haben. Eine Übersicht zu den einzelnen Bereichen finden Sie hier.

„Mit der Zunahme der Belegung von Intensivbetten, wird die Lage in den Krankenhäusern schwierig, es müssen etwa Operationen verschoben werden“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha in Stuttgart.

Der Abgeordnete Dr. Albrecht Schütte (CDU) weist darauf hin, was alle tun können. Mit fortschreitender Impfung reduziere sich die Übertragung von Covid signifikant. Zudem gebe es bei einer Infektion Schutz gegen einen schweren Verlauf. „Daher bitte ich alle, die dies noch nicht getan haben und bei denen nichts dagegen spricht, sich impfen zu lassen. Auch durch eine Booster-Impfung verbessert sich der Schutz weiter.“ Zudem gehe es darum, die geltenden Hygieneregeln einzuhalten und bei Symptomen aber auch vor Teilnahme z.B. an Veranstaltungen durch einen Selbsttest (Antigentest), die Sicherheit weiter zu erhöhen.

In der Alarmstufe darf sich nur noch ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Geimpfte und genesene Personen werden dabei nicht mitgezählt. Im Einzelhandel gilt eine 3G-Regelung, d. h. für nicht-immunisierte Personen ist der Zutritt nur mit negativem Antigen-Schnelltest erlaubt. Ausgenommen von der 3G-Regel sind Geschäfte der Grundversorgung, Märkte im Freien sowie Abhol- und Lieferangebote. Details zu den Geschäften der Grundversorgung finden Sie am Ende dieser Pressemitteilung. Im Fitnessstudio, beim Vereinssport oder sonstigen sportlichen Aktivitäten in Sportstätten gilt in geschlossenen Räumen 2G, im Freien 3G mit PCR-Test-Pflicht.

Ausgenommen von der PCR-Pflicht und den 2G-Beschränkungen sind generell Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Schwangere sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Für diese ist in der Regel ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Nicht-immunisierte Schülerinnen und Schüler erhalten stattdessen gegen Vorlage ihres Schülerausweises bzw. eines geeigneten Dokuments, aus dem sich die Schülereigenschaft ergibt, Zugang.

Weitere Informationen

Bereits mit der Corona-Verordnung vom 15. September 2021 wurden in Baden-Württemberg drei Stufen festgelegt, die in enger und intensiver Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten aus der medizinischen Praxis entstanden sind:

Basisstufe: Zahlen und Grenzwerte der Warn- oder Alarmstufe landesweit nicht erreicht oder überschritten.

Warnstufe: 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patientinnen und Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) erreicht oder überschreitet 8 oder ab 250 COVID-19-Patientinnen und -Patienten auf den Intensivstationen.

Alarmstufe: 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patientinnen und Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) erreicht oder überschreitet 12 oder ab 390 COVID-19-Patientinnen und -Patienten auf den Intensivstationen.

Das Landesgesundheitsamt (LGA) macht den Eintritt der jeweiligen Stufe durch Veröffentlichung im Internet bekannt. Grundlage dafür sind die vom LGA veröffentlichten Zahlen im Lagebericht. Für ein Eintreten der jeweiligen Stufe ist erforderlich, dass die für eine Stufe maßgebliche Zahl der Hospitalisierungsinzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen oder der Auslastung der Intensivbetten an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen erreicht oder überschritten wurde. Die nächstniedrigere Stufe tritt ein, wenn die für eine Stufe maßgebliche Zahl an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wurde. Samstage, Sonn- und Feiertage unterbrechen die Zählung der maßgeblichen Werktage nicht. Die in der Verordnung geregelten Maßnahmen der jeweiligen Stufe gelten ab dem Tag nach der Bekanntmachung.

Was gehört zur Grundversorgung?

Aufgrund der besonderen Bedeutung von Geschäften, die der notwendigen Grundversorgung der Bevölkerung dienen (z. B. mit Lebensmitteln oder sonstigen notwendigen Gütern) sowie Märkten außerhalb geschlossener Räume, ist der Zutritt zu diesen in der Alarmstufe auch nicht-geimpften / nicht-genesenen Personen gestattet.

Zu den Geschäften der Grundversorgung zählen der Lebensmitteleinzelhandel, der Getränkehandel, einschließlich Direktvermarktern (Hofläden), mobile Verkaufsstände für landwirtschaftliche Produkte und Erzeugnisse, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien sowie Wochenmärkte. Auch die Ausgabestellen der Tafeln sowie Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte undder Zeitschriften- und Zeitungsverkauf zählen dazu.

Zur Grundversorgung im Bereich Mobilität zählen Tankstellen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr.

Dem Bereich der Grundversorgung rechnet die Landesregierung auch Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen, Reinigungen und Waschsalons sowie Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittel zu. Ebenfalls dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs werden laut Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 3. März 2021 Blumengeschäfte, Gärtnereien, Baumschulen und Gartenmärkte einheitlich in allen Bundesländern zugerechnet. Zudem zählen auch Bau- und Raiffeisenmärkte ohne Sortimentsbeschränkung zu Geschäften der Grundversorgung sowie der Großhandel.

In Zweifelsfällen erfolgt die Entscheidung durch Inaugenscheinnahme der Situation vor Ort durch die lokal zuständigen Behörden.

Alarmstufe gilt voraussichtlich ab 17. November 2021: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de)

Aktuelle Infos zu Corona: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de)

Diese Artikel könnten Ihnen auch gefallen

Sie Wollen Mehr erfahren?

Folgen Sie mir auf meinen sozialen Kanälen