Aktualisierte Corona Verordnung des Landes Baden-Württemberg vom 17. April 2021

Die Landesregierung hat am 17. April 2021 die Zweite Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab dem 19. April 2021.

Mit der neuen Verordnung setzt Baden-Württemberg die angekündigte Notbremse der Bundesregierung („bundesrechtliche Notbremse“) bereits mit der vorgesehen Aktualisierung der Corona-Verordnung ab Montag, den 19. April 2021 um.

Inhaltlich geht es im Wesentlichen um folgende Änderungen:

  • Die Geltungsdauer der Corona-Verordnung wird verlängert bis 16. Mai 2021.
  • Die geänderten Empfehlungen des RKI im Umgang mit geimpften Personen werden umgesetzt. Dies umfasst vor allem die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen und für den öffentlichen Gesundheitsdienst Version 20 vom 7. April 2021. Daraus ergibt sich, dass beispielsweise bei geimpftem Personal in Pflegeeinrichtungen von dem dreimaligen Testerfordernis pro Woche abgewichen werden kann. Gleiches gilt für das ambulante Pflegepersonal.
  • Die Regelungen zur Notbremse in § 20 Absätze 5 bis 7 werden im Wesentlichen wie folgt verschärft:
    • Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur noch zulässig, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen.
    • Der Betrieb von Wettannahmestellen wird untersagt.
    • Sonnenstudios sind geschlossen.
    • Der Betrieb von Sportanlagen ist nur zulässig für Sport in Form der Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs des Spitzen- und Profisports sowie von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden; auf weitläufigen Außenanlagen dürfen mehrere Gruppen nach Maßgabe von Nummer 1 den Sport ausüben, wenn ein Kontakt zwischen den jeweiligen Gruppen ausgeschlossen ist.
    • Für Kunden von Friseurbetrieben und Barbershops ist ein Schnelltest oder ein entsprechender Impfnachweis bzw. Nachweis einer bestätigten Infektion erforderlich.
    • Bau – und Raiffeisenmärkte sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Allgemein bleibt die Möglichkeit von Abholangeboten („Click and Collect“) und Lieferdiensten erhalten.
    • Soweit Ladengeschäfte, insbesondere aus dem Lebensmittelbereich, geöffnet bleiben, wird die Begrenzung der maximal zulässigen Verkaufsfläche pro Kundin oder Kunde nochmals verschärft von 10 auf 20 Quadratmeter (bei Ladenflächen bis 800 Quadratmeter) und von 20 auf 40 Quadratmeter (für die über 800 Quadratmeter hinausgehenden Flächen).
    • Ab einer 7-Tagesinzidenz von über 100 gilt eine nächtliche Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr künftig ohne weitere Voraussetzungen.
  • Kindertagesstätten und Schulen sind ab einer Inzidenz von 200 für den Präsenzbetrieb geschlossen. Abschlussklassen sind ausgenommen. Notbetreuung wird darüber hinaus ermöglicht.

Hier finden Sie die aktuelle Corona-Verordnung: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210417_CoronaVO_konsolidierte_Fassung_ab_210419.pdf

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