Änderungsverordnung der Corona-Verordnungen Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und Sport ab dem 7.12.2021

Auf Grundlage der neuen Corona-Verordnung des Landes wurden auch Anpassungen im Bereich der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen vorgenommen. Diese treten am 7. Dezember 2021 in Kraft.

Für die Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist im Wesentlichen die Änderung der Zutrittsregelung in der Alarmstufe II von Bedeutung.

Der Zutritt zu den Angeboten in geschlossenen Räumen wird künftig nur für immunisierte Besucherinnen und Besuchern mit negativem Antigen- oder PCR-Testnachweis gestattet (2G+). Personen mit einer Booster-Impfung sind von dieser Testpflicht ausgenommen. Außerdem werden folgende Personengruppen ohne
Booster-Impfung bezüglich ihres Immunzustandes Personen mit einer Booster-Impfung gleichgestellt: 

  • Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als 6 Monate vergangen sind,
  • Genesene, deren Infektion nachweislich maximal 6 Monate zurückliegt

Zudem gilt für den Bereich Musik:

  • Singen in geschlossenen Räumen ist in der Alarmstufe nur mit Maske erlaubt  
  • Schülerinnen und Schüler haben auch weiterhin ohne Nachweis Zutritt zu den Angeboten der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen. Dies gilt allerdings nur in Zeiträumen, in denen an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilgenommen wird. In der Ferienzeit ist ein Testnachweis erforderlich

Bei Veranstaltungen:

  • Veranstaltungen in der Alarmstufe II sind mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität und mit maximal 750 Besucherinnen und Besuchern erlaubt. Unverändert bleiben die Zutrittsregelungen und Kapazitätsbeschränkungen in den übrigen Stufen
  • In der Alarmstufe II kann der Ausschank und Konsum von alkoholischen Getränken an Sportstätten, Verkehrs- und Begegnungsflächen sowie sonstigen öffentlichen Orten von der zuständigen Ortspolizeibehörde künftig untersagt werden

Für die Sportausübung:

In der Alarmstufe gilt:

  • Erwachsene Sportlerinnen und Sportler sowie ehrenamtliche Trainerinnen und Trainer haben nur dann Zutritt zu Sportstätten sowie Bädern mit der 2G-Regel

In der Alarmstufe II gilt:

  • In geschlossenen Räumen ist die 2G+-Regel anzuwenden
  • Dabei sind Personen mit einer Booster-Impfung von der Testpflicht bei der 2G- Regelung ausgenommen. Zudem werden folgende Personengruppen ohne Booster-Impfung bezüglich ihres Immunzustandes Personen mit einer Booster-Impfung gleichgestellt: 
    • Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als 6 Monate vergangen sind,
    •  Genesene, deren Infektion nachweislich maximal 6 Monate zurückliegt
  • Für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und ärztlich verordneter Reha-Sport müssen nicht immunisierte Personen einen Antigen- oder PCR-Testnachweises vorlegen (3G).

Die gesamten Verordnungen können Sie hier nachlesen:

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