Änderungsverordnung Corona-Verordnung Studienbetrieb ab dem 25.11.2021

Aufgrund der dramatischen verschärfenden pandemischen Situation ist eine Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen für den Hochschulbereich erforderlich. Das Gesundheitssystem soll geschützt und gleichzeitig soll der Präsenzstudienbetrieb so weit wie möglich aufrechterhalten werden.

Die Verordnung enthält folgende einschränkende Maßnahmen für die Zeit der Alarmstufe und Alarmstufe II:

1. Generelle Maskenpflicht in Innenräumen, auch bei Einhaltung des Abstands von 1,5 m.

2. Aussetzung der nur zweimal wöchentlichen Testung für nicht immunisierte Studierende mit der Folge, dass die zugrundeliegende Testung im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen darf. 

3. In der Alarmstufe: Anordnung der Vollkontrolle bei Lehrveranstaltungen bis zu 50 Teilnehmenden. Sofern im Übrigen anhand von Stichproben kontrolliert wird, müssen diese mindestens einen Umfang von 10 Prozent der Veranstaltungen betragen.

4. Einführung der 3G-Regelung in Mensen und Cafeterien, 

5. In der Alarmstufe II, frühestens am 29. November 2021: 

–  2G gilt für die Teilnahme Studierender an Präsenzlehrveranstaltungen sowie bei der Nutzung von studentischen Lernplätzen, ausgenommen sind zwingende Praxisveranstaltungen, wie Laborkurse etc., Prüfungen sowie der musikalische Übebetrieb und die Arbeiten am Werk sowie der Zugang zur Archiven und Bibliotheken, hier gilt jeweils 3G, 3G gilt gemäß § 28b IfSG außerdem für Lehrende; 

–  Anordnung der Vollkontrolle (Aussetzen der Kontrollen anhand von Stichproben),

6. Anpassung der Ordnungswidrigkeitentatbestände.

Die volle Verordnung können Sie hier nachlesen:

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